Streitverkündung

im Zivilprozeß die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem anhängigen Rechtsstreit durch eine Partei, wenn diese für den Fall ihres Unterliegens einen Regreßanspruch zu haben glaubt oder einen solchen von; dem Dritten befürchtet. Der Dritte kann dem Rechtsstreit beitreten und hat dann die Stellung eines Streitgehilfen. In jedem Fall wird er später im Verhältnis zu der Hauptpartei nicht mehr damit gehört, daß der Rechtsstreit unrichtig entschieden sei.

ist im Zivilprozess die formelle Benachrichtigung (durch Zustellung), die eine Prozesspartei einem Dritten von dem Schweben eines Rechtsstreits macht, wenn sie im Falle des Unterliegens im Prozess einen Anspruch gegen den Dritten auf Gewährleistung oder Schadensersatz erheben zu können glaubt oder den Anspruch des Dritten befürchtet (§ 72 ZPO). Beispiel: Der Kläger prozessiert gegen die Versicherung A. Weil jedoch unsicher ist, ob nicht u. U. die Versicherung B für den Schaden aufkommen muss, verkündet er dieser den Streit. Wirkung: die der Nebenintervention.

(§§ 72ff. ZPO) ist im Zivilprozess die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem anhängigen Rechtsstreit durch eine Partei. Sie ist zulässig, wenn die Partei für den Fall eines ihr ungünstigen Ausgangs des Verfahrens entweder gegenüber dem Dritten einen Regressanspruch zu haben glaubt oder ihm regresspflichtig zu werden befürchtet. Die S., die durch Zustellung eines Schriftsatzes erfolgt, hat die Wirkung, dass der Dritte das Urteil im Verhältnis zum Streitverkünder später gegen sich gelten lassen muss. Der Dritte kann dem Rechtsstreit als sog. Nebenintervenient beitreten; er ist in diesem Fall berechtigt, alle Prozesshandlungen vorzunehmen, soweit er sich dadurch nicht in Widerspruch zum Streitverkünder setzt. Lehnt er den Beitritt ab, wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(z.B. §§ 72ff. ZPO) ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem anhängigen Rechtsstreit durch eine Partei. Die S. ist zulässig, wenn eine Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs eines Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt. Der Dritte kann dem Streit wie ein Nebenintervenient beitreten und wird später im Verhältnis zu der Hauptpartei nicht mehr damit gehört, dass der Rechtsstreit unrichtig entschieden sei. Lit.: Wittner, Streithilfe und Streitverkündung. JuS 1985, 703; Frohn, M., Nebenintervention und Streitverkündung in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1999; Steineker, T., Die Verjährungsunterbrechung durch die Streitverkündung, 2000

Aufforderung seitens einer Hauptpartei an einen Dritten, sich am Prozess zu beteiligen und die Hauptpartei zu unterstützen (§§ 72-77 ZPO). Sie erfolgt durch Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes, der dem Dritten zuzustellen ist (§ 73 ZPO). Der Dritte hat die Wahl, ob er sich — mit der rechtlichen Stellung eines Nebenintervenienten am Rechtsstreit beteiligen will (dem Rechtsstreit also beitritt, § 74 Abs. 1 ZPO, u. U. auch auf der Gegenseite) oder ob er passiv bleiben will (§ 74 Abs. 2 ZPO, der Rechtsstreit wird dann ohne seine Beteiligung fortgesetzt, insbes. werden ihm auch alle weiteren Schriftsätze und Entscheidungen nicht mitgeteilt).
Die Wirkungen der Streitverkündung (§ 68 ZPO, Interventionswirkung) treten unabhängig vom Beitritt des Streitverkündeten ein (§ 74 Abs. 3 ZPO), wenn die Streitverkündung zulässig ist (was daher erst in einem etwaigen Folgeprozess zu prüfen ist). Dies setzt einen Anspruch der Hauptpartei gegen den Streitverkündeten auf Gewährleistung oder auf Schadloshaltung (dies wird weit ausgelegt und umfasst auch alternative Ansprüche entweder gegen den Prozessgegner oder den Streitverkündeten) aufgrund des streitigen Rechtsverhältnisses oder die Besorgnis eines Anspruchs eines Dritten voraus (§ 72 Abs. 1 ZPO).
Materiell-rechtlich führt die (zulässige) Streitverkündung zur Verjährungshemmung (§204 Abs. 1 Nr.6 BGB) und zum Erhalt von Gewährleistungsrechten (§§ 414 Abs. 3, 423, 439 HGB).

liegt vor, wenn im Zivilprozess eine der Parteien einen Dritten, gegen den sie im Fall ihres Unterliegens einen Regressanspruch zu haben glaubt, von diesem Rechtsstreit in einer bestimmten Form benachrichtigt (§ 72 ZPO). Dritter ist aber nicht das Gericht selbst oder ein vom Gericht bestellter Sachverständiger. Die S. hat den Zweck, die Nebeninterventionswirkung (Nebenintervention) herbeizuführen (§ 74 ZPO) und geschieht durch Zustellung eines Schriftsatzes, in dem der Grund der S. und die Lage des Rechtsstreits anzugeben sind (§ 73 ZPO). Derjenige, dem der Streit verkündet wird, heißt Streitverkündungsempfänger; er kann (muss aber nicht) dem Rechtsstreit beitreten und hat dann die Stellung eines Nebenintervenienten (Nebenintervention).




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