Studienplätze

1.
Die Grundsätze für die Vergabe von S. sind derzeit noch in §§ 27 ff. des Hochschulrahmengesetzes (HRG) enthalten. Danach können in Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind (numerus clausus), die Studienplätze von der von den Ländern errichteten Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund vergeben werden. In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang einzubeziehen, wenn für ihn Zulassungszahlen für alle staatlichen Hochschulen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt. Das Vergabeverfahren des HRG wurde mit Wirkung vom Wintersemester 2005/2006 dahingehend geändert (G v. 28. 8. 2004, BGBl. I 2298), dass die Auswahlmöglichkeiten durch die einzelne Hochschule deutlich gestärkt werden.

a) Soweit die Gesamtzahl der S. ausreicht, findet das Verteilungsverfahren statt. Die vorhandenen S. werden von der Zentralstelle möglichst nach den Ortswünschen der Bewerber und, soweit notwendig, bis zu 1/4 nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, im Übrigen nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbes. familiären und wirtschaftlichen Gründen vergeben (Verteilungsverfahren).

b) Reicht die Gesamtzahl der S. nicht für alle Bewerber aus, so findet unter ihnen ein Auswahlverfahren statt. Im allgemeinen Auswahlverfahren werden bis zu 3/10 der S. den in § 32 II HRG genannten Bewerbern vorbehalten (z. B. soziale Härtefälle, besonderer öffentlicher Bedarf, Ausländer und Staatenlose). Die verbleibenden Studienplätze werden zu 1/5 nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium vergeben. Solange die Vergleichbarkeit der Qualifikationen im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl Landesquoten gebildet. Die Quote eines Landes bemisst sich zu 1/3 nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu 2/3 nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der 18- bis 21-Jährigen (Bevölkerungsanteil). Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten nochmals um 3/10 erhöht. Zu weiteren 1/5 werden die S. nach Maßgabe der Wartezeit seit Erwerb der Hochschulreife vergeben. Zeiten eines (anderen) Studiums an einer Hochschule (Parkstudium) werden nicht mehr angeordnet. Der Rest von 3/5 der S. wird nach dem Ergebnis eines von jeder Hochschule selbst durch durchzuführenden Auswahlverfahrens vergeben. Der Grad der Qualifiktion muss dabei einen maßgeblichen Einfluss haben. Daneben können bestimmte Einzelnoten, fachspezifische Studierfähigkeitstests, Berufstätigkeit oder Bewerbungsgespräche berücksichtigt werden.

c) Aus der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst, Dienst als Entwicklungshelfer (Entwicklungsdienst), freiwilligem sozialen Jahr und Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von 3 Jahren dürfen den Bewerbern keine Nachteile entstehen.

2.
Die Vergabe der S. im Einzelnen regelte bis 31. 12. 2007 der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. 6. 1999, in Kraft getreten am 1. 8. 2000 (vgl. z. B. BayGVBl. 2000, 12 und 533, oder Nordrhein-Westfalen G v. 14. 3. 2000, GV NRW 238). Der neue jetzt gültige Staatsvertrag unter Anpassung an die Änderung des HRG wurde von den Ministerpräsidenten am 22. 6. 2006 unterzeichnet und ist nach vollständigem Abschluss der Ratifikation durch die Länder am 1. 1. 2008 in Kraft getreten (vgl. z. B. Bekanntmachung v. 24. 12. 2006, BayGVBl. 2007, 2). In Konkretisierung des HRG ist dort geregelt, dass die Härtequote (§ 32 II HRG) nur 2/10 beträgt. Im Übrigen entsprechen die Regelungen im Wesentlichen dem HRG.

3.
Die Vergabe der S. durch die Hochschulen in nicht dem Vergabeverfahren nach dem HRG unterfallen Studiengängen (s. 1 und 2) im Übrigen regelt das Landesrecht (vgl. z. B. das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG - v. 9. 5. 2007, GVBl. 320, m. Änd.). Auch dort bestehen ähnliche Quoten wie für das zentrale Vergabeverfahren: 20% der Studienplätze sind als Vorabquote an Härtefälle, Ausländer und Zweitstudiumsbewerber zu vergeben, vom Rest gehen 25% nach Abiturnote, 65% nach ergänzender Hochschulprüfung und 10% nach Wartezeit).

4.
In der Folge der Föderalismusreform ist mit einer grundsätzlichen Neuordnung des Rechts der Vergabe von S. zu rechnen.




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