Subjektive Rechte

- im Unterschied zum objektiven Recht als dem Inbegriff der geltenden Rechtsnormen - sind die dem einzelnen zur Durchsetzung seiner rechtlich geschützten Interessen zustehenden Berechtigungen. Man unterscheidet folgende Arten der s. R.: absolute Rechte, die gegenüber jedermann wirken (z. B. Eigentum an einer Sache), relative Rechte, die nur gegenüber einer bestimmten Person bestehen (z. B. Kaufpreisanspruch), u. Gestaltungsrechte, deren Ausübung die unmittelbare Änderung eines Rechtsverhältnisses zur Folge hat (z. B. Anfechtung eines Rechtsgeschäfts). Im öfftl. Recht (Verwaltungsrecht) vermittelt das s. R. (subjektives öfftl. Recht) insbesondere die Befugnis, von der Verwaltung den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu verlangen. Ein s. R. besteht aber nicht schon dann, wenn die zugrundeliegende Rechtsnorm im allgemeinen Interesse ergangen ist
u. dem einzelnen nur mittelbar zustatten kommt (sog. Rechtreflex); die Norm muss - zwar nicht notwendigerweise ausschliesslich, aber wenigstens auch - den Einzelinteressen desjenigen zu dienen bestimmt sein, der sich auf sie beruft.




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