Surrogation

Es kommt immer wieder vor, dass jemand die Herausgabe einer Sache verlangt und dass sich nachher herausstellt, dass dieser Gegenstand oder auch die eigentliche Forderung aus irgendwelchen Gründen nicht mehr vorhanden sind. Der zur Herausgabe Verpflichtete hat jedoch für den vorher vorhandenen Gegenstand einen anderen erworben. Es könnte z.B. jemand ein Auto von einem anderen bekommen haben, das dann anschliessend durch einen Unfall einen Totalschaden erlitt. Erhält nun der Besitzer zum Ausgleich für den total beschädigten Wagen ein anderes Fahrzeug oder den entsprechenden Geldbetrag, dann kann der Eigentümer den Ersatzwagen oder die Entschädigungsforderung als »Surrogat« herausverlangen. Es gibt gesetzliche Bestimmungen, die ausdrücklich darauf abstellen, dass an die Stelle eines Einzelgegenstandes oder einer bestimmten Forderung der Ersatzgegenstand oder der Ersatzanspruch treten und herausverlangt werden können.
Der in Juristenkreisen bekannte Prof. Nipperdey hat schon vor vielen Jahren den Begriff des Tarifvertrags formuliert. Es handelt sich dabei um einen schriftlichen Vertrag »zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und einer oder mehreren Gewerkschaften zur Regelung von arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten der Tarifvertragsparteien oder zur Festsetzung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen und gemeinsame Einrichtungen der Vertragsparteien. Aufgrund der Vertragsfreiheit auch im arbeitsrechtlichen Bereich werden also die Rechtsbeziehungen der Tarifvertragsparteien mit Rechtswirkung für die einzelnen Arbeitnehmer geregelt. Für den Abschluss, die Änderung und Beendigung von Tarifverträgen hat der Gesetzgeber das Tarifvertragsgesetz geschaffen - darüber hinaus gelten auch die sonstigen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Auch Tarifverträge, von einer Vielzahl von Personen, darunter auch einigen qualifizierten und für qualifiziert gehaltenen Juristen, ausgearbeitet, können missverständlich sein, so dass es zu Streitigkeiten über die Auslegung dessen kommen kann, wie der Tarifvertrag zu verstehen ist. Können sich die Parteien nicht selbst einigen, können sie den Streit im Rahmen einer Feststellungsklage dem Arbeitsgericht vorlegen, dass dann seinerseits darüber entscheiden muss.
Die Tarifpartner dürfen natürlich nicht in fremden Revieren grasen, sie müssen sich vielmehr an ihren sachlichen und räumlichen Aufgabenbereich halten. Die »Metaller« können keine Regelungen für den öffentlichen Dienst treffen und umgekehrt. Der Staat ist gehalten, sich nicht in die Verhandlungen der Tarifpartner einzumischen. Er kann weder in Form von Gesetzen, von Verordnungen noch durch konkretes Handeln in die Vertragsfreiheit der Tarifparteien eingreifen.
Tarifverträge werden meistens für eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossen, dann enden sie mit Zeitablauf. Ist keine Laufzeit vorgesehen, kann der Tarifvertrag gekündigt werden, so dass dann über das ganze Vertragswerk oder Teile davon neu verhandelt werden muss.
Die sogenannten Manteltarifverträge treffen Bestimmungen über allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen z.B. Vergütungsfragen, Kündigungsfristen, Voraussetzungen für den Vertragsabschluss oder Arbeitsschutzeinrichtungen. Eine besondere Bedeutung haben Tarifverträge im Rahmen der sogenannten Friedenspflicht, bei der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbände gegenseitig für sich selbst und ihre Mitglieder verpflichten, den Wirtschaftsfrieden einzuhalten, also innerhalb einer bestimmten Zeit keine Kampfmassnahmen wie Streik und Aussperrung durchzuführen.

(lat.), Ersatzgestellung. Ersetzung eines Vermögensgegenstandes durch einen anderen, der dem gleichen Rechtsverhältnis unterliegt (z.B. bei Verwertung eines Pfandes tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes, Pfandrecht, Nachlassgegenstände).

ist die Ersetzung eines Gegenstands eines Vermögens durch einen Ersatzgegenstand (Surrogat). Die dingliche S. tritt kraft Gesetzes ein (z.B. §718 II BGB zu dem Gesellschaftsvermögen zählt auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird, vgl. weiter die §§ 1247 S. 2, 2041, 2019 BGB). Bei der schuldrechtlichen S. erlangt der Berechtigte nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf das Surrogat (§ 285 BGB). Lit.: Menken, H., Die dingliche Surrogation bei den Sondervermögen des Familien- und Erbrechts, 1991; Frommhold, /., Die Gläubigerkonkurrenz, 2004

In verschiedenen Fällen sieht das Gesetz vor, dass das, was auf Grund eines Rechts oder als Ersatz (Surrogat) für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Vermögensgegenstands oder durch Rechtsgeschäft (z. B. für die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes) erworben wird, unmittelbar - d. h. ohne besonderen Übertragungsakt - wieder in das betreffende Vermögen fällt (sog. dingliche S.); die Vorschriften über die Eigentumsübertragung gelten hier infolge des automatischen Übergangs nicht. Das ist z. B. der Fall bei Einziehung einer Nachlassforderung, Entstehung eines Schadensersatz- oder Versicherungsanspruchs bei Beschädigung eines der Erbengemeinschaft gehörenden Kfz. usw. Die S. tritt vor allem ein, wenn der Gegenstand zu einem Sondervermögen gehört (Erbschaftsanspruch, Erbengemeinschaft, Pfandrecht, Vorerbe, Gütergemeinschaft, Vermögensverwaltung unter Ehegatten, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts). In anderen Fällen (insbes. im Schuldrecht, z. B. bei Unmöglichkeit der Leistung) kann der Gläubiger vom Schuldner Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen, wenn der Schuldner infolge des Umstandes, der die Leistung unmöglich gemacht hat, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt hat (sog. schuldrechtliche S., § 281 BGB). Hier tritt die S. nicht unmittelbar ein; es besteht nur ein Anspruch auf Eigentumsübertragung, Abtretung usw.




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