Tagesbusse

an die Stelle der bisherigen Geldstrafe tretende Massnahme mit Tagessätzen. Höhe der T. (mindestens 5, höchstens 360 EUR) bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (mindestens
2, höchstens 1000 EUR), § 40 StGB i.d.F. des 2. Strafrechtsregelungsgesetzes.




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