Tarifkonkurrenz

Im Arbeitsrecht :

liegt vor, wenn mehrere Tarifverträge auf
dasselbe Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Das setzt voraus, dass der tarifliche Geltungsbereich mehrerer TV übereinstimmt u. Tarifbindung vorliegt. Fehlt es an der Tarifbindung, so spricht man von Pluralität, z. B. CGB u. DGB haben mit demselben AG Tarif-
verträge über den gleichen Sachverhalt geschlossen. Eine unechte T. ist gegeben, wenn mehrere TV einander ergänzen sollen (z. B. Manteltarif u. Lohntarif). Haben die TV-Parteien für die TK keine Bestimmungen getroffen, so gilt das Prinzip der Tarifeinheit. Danach soll in einem Betr. jeweils nur ein TV Geltung haben. Zur Ermittlung des in Betracht kommenden TV muss auf die überwiegende Betriebstätigkeit abgestellt werden, die dem Betr. das Gepräge gibt. Das gilt auch für selbständige, vom Betriebszweck abgewandte Betriebsabteilungen u. für fachfremde Nebenbetriebe, es sei denn, dass es sich um echte Mischbetriebe handelt (AP 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz = NZA 90, 325; AP 19 = NZA 91, 202; vgl. v. 22. 9. 93 — 10 AZR 207/93 —; v. 5. 10. 93 3 AZR 586/92 —). Der Grundsatz der Tarifeinheit ist im Schrifttum sehr umstr. (Kraft RdA 92, 161; Merten BB 93, 572; Hohenstatt DB 92, 1678; dagegen Säcker/Oetker ZfA 93, 1). Ergibt das Prinzip der Tarifeinheit noch keine vollständ. Lösung der T., so gilt das Prinzip der Spezialität. Hiernach muss derjenige TV angewandt werden, dessen Geltungsbereich dem Betr. fach!., betriebl., persönl. und räuml. am nächsten steht (AP 2, 3, 11, 12 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, 11 zu § 5 TVG; AP 16 = NZA 90, 325). Ergeben diese beiden Prinzipien keine Lösung, so ist darauf abzustellen, welcher TV unter Berücksichtigung der Tarifgebundenheit die meisten Arbeitsverhältnisse im Betr. erfasst. Eine TK kann vor allem bei --Verbandswechsel (AP 3 zu § 3 TVG = DB 84, 1303; Bieback DB 89, 477) des AG eintreten. Lit.: Müller NZA 89, 449.

ist gegeben, wenn auf ein und dasselbe Arbeitsverhältnis aufgrund der Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien mehrere Tarifverträge anzuwenden sind. Die Tarifkonkurrenz ist nach dem Spezialitätsprinzip zu lösen.

liegt vor, wenn die Arbeitsverhältnisse in einem Betrieb in den Geltungsbereich mehrerer Tarifverträge fallen. Nachdem der Grundsatz der Tarifeinheit von der Rspr. aufgegeben worden ist, gilt nunmehr für jedes Arbeitsverhältnis der seinem Fachgebiet entsprechende Tarifvertrag.




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