Tat im prozessualen Sinn

i.S.d. §§ 155, 264 StPO ist das von der zugelassenen Anklage erfasste gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bildet und dessen getrennte Strafverfolgung als unnatürliche Aufspaltung erscheinen würde. Kriterien sind u. a. der räumlich-zeitliche Zusammenhang der Ereignisse, der Tatort, Tatumstände und Tatobjekt (BGHSt 45, 211ff.).
Besteht zwischen mehreren Delikten materiellrechtlich Tateinheit (§ 52 StGB), so ist auch grundsätzlich Identität der prozessualen Tat gegeben. Bei Tatmehrheit i. S. d. § 53 StGB liegen hingegen nicht zwingend mehrere prozessuale Taten vor; vielmehr können die materiell selbstständigen Taten einen einheitlichen Lebensvorgang bilden.




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