Tatbestand des Urteils

ist im Zivilurteil der Teil, der den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt (Parteivorbringen), sowie die gestellten Klageanträge den vom Gericht festgestellten Sachverhalt, sowie die Beweisergebnisse, die unberücksichtigt gebliebenen Beweisangebote sowie die wesentliche Prozessgeschichte enthält. Der Tatbestand eines Urteils hat Beweiswert wie eine öffentliche Urkunde (§ 314 ZPO). Ein Strafurteil enthält keinen gesonderten T., vielmehr nur unter Würdigung der erhobenen Beweise die vom Tatrichter (Tatsacheninstanz) festgestellten Tatsachen, an die das Revisionsgericht gebunden ist.

ist der Teil, in dem die Klageanträge, die von den Parteien vorgetragenen oder vom Gericht festgestellten Tatsachen, die Beweisangebote und -ergebnisse sowie die für das Urteil wesentliche Prozessgeschichte nach gewissen Regeln dargestellt werden. Der T. hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 314 ZPO); er kann von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt werden, soweit er offenbare Unrichtigkeiten enthält, z. B. Schreib- oder Rechenfehler, außerdem auf Antrag wegen anderer Unrichtigkeiten, insbes. bei Auslassungen oder Widersprüchen (§§ 319 f. ZPO 118 f. VwGO 107 f. FGO 138 f. SGG; für das Strafverfahren Berichtigung). Findet ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht statt oder verzichten die Parteien hierauf, so bedarf es grdsätzl. keines T. (§ 313 a ZPO). Die tatbestandlichen Feststellungen des Tatsachengerichts sind für die Revision grundsätzlich bindend. Dem T. entspricht der Bericht eines Gutachtens und der Sachverhalt eines Beschlusses. Das Urteil des Strafgerichts enthält keinen selbständigen T., sondern in einem anderen Aufbau statt dessen tatsächliche Feststellungen, Beweisergebnisse und in bestimmtem Umfang Prozessgeschichte.




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