Tateinheit

auch Idealkonkurrenz; ein Fall der Konkurrenz von Straftaten, bei dem dieselbe Handlung mehrere Strafbestimmungen (ungleichartige T., z.B. Attentat verletzt einen Menschen und beschädigt eine Sache) oder dieselbe Strafbestimmung mehrmals (gleichartige T., z.B. Attentat tötet mehrere Menschen) verletzt. Es wird nur eine Strafe verhängt, die bei ungleichartiger T. der Bestimmung zu entnehmen ist, die die schwerste Strafe androht.

(Idealkonkurrenz). Werden durch eine Handlung mehrere strafrechtl. Vorschriften od. Bussgeldbestimmungen verletzt (Idealkonkurrenz), so wird nur eine Strafe, ein Bussgeld ausgesprochen (§§ 73 StGB, 15 OWiG). Trifft eine Straftat mit einer Ordnungswidrigkeit tateinheitlich zusammen, wird nur die Straftat verfolgt (§ 16 OWiG). Tatmehrheit, Gesetzeskonkurrenz.

Konkurrenzen im Strafrecht.

(Idealkonkurrenz, Handlungseinheit) ist das Verletzen mehrerer Strafgesetze oder das mehrfache Verletzen eines Strafgesetzes durch eine einzige Tat. T. ist ein Fall der echten Konkurrenz. T. ist dann gegeben (§ 52 I StGB), wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze (ungleichartige T. z. B. Attentäter verletzt Menschen und beschädigt Sachen, versuchte Tötung und vollendete Körperverletzung, versuchter Raub mit Todesfolge und vollendete Körperverletzung mit Todesfolge) oder dasselbe Strafgesetz mehrmals (gleichartige T. z. B. Attentäter tötet mehrere Menschen) verletzt. Bei T. wird nur auf eine Strafe erkannt, die bei der gleichartigen T. dem einzigen verletzten Strafgesetz entnommen und bei der ungleichartigen T. nach dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht (§ 52 II StGB). T. kann auch entsprechend dem Verklammerungsprinzip begründet werden. T. kann bei aufeinander folgender Verletzung mehrerer einzelner Menschen dann vorliegen, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen des außergewöhn- lieh engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs als Willkür erschiene. Die T. steht in Gegensatz zur •Tatmehrheit (Realkonkurrenz) und zur Gesetzesei nheit (Gesetzeskonkurrenz). Lit.: Lee, K., Die Präzisierung der Tateinheit, 2002; Frank, A., Die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten, 2004

(Idealkonkurrenz): Begriff aus der strafrechtlichen Lehre der Konkurrenzen. Tateinheit liegt vor bei mehrfacher Verwirklichung von Straftatbeständen durch Handlungseinheit, ohne dass diese zu einer tatbestandlichen Bewertungseinheit zusammengefasst werden und ohne dass ein Fall von Gesetzeskonkurrenz gegeben ist. Man unterscheidet gleichartige Tateinheit und ungleichartige Tateinheit. Für den Schuldspruch hat die Tateinheit vor allem Klarstellungsfunktion, denn es werden alle tateinheitlich verwirklichten Delikte erwähnt. Auf Rechtsfolgenseite ist die Tateinheit für den Angeklagten günstiger als die Tatmehrheit.

Konkurrenz von Straftaten.




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