Technologietransfer-GVO

Die T. (VO (EG) 772/2004, ABl. EU L 123/11) stellt Technologietransfer-Vereinbarungen (z. B. Patent-, Know-how- und Software-Lizenzverträge) im Wege der Gruppenfreistellungsverordnung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen im Kartellrecht frei. Nicht freistellungsfähig sind Vereinbarungen mit Schwarzen Klauseln (vgl. Art. 4 GVO). Die Freistellung gilt nur, soweit bei Wettbewerbern als Vertragsparteien deren gemeinsamer Marktanteil 20%, bei Nichtwettbewerbern der jeweilige Marktanteil 30% nicht übersteigt. Die Europäische Kommission hat zur Auslegung der T. Leitlinien mitgeteilt (ABl. EU 2004 C 101/2).




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