Teilgläubigerschaft

nach § 420 2.Alt. BGB besagt, daß bei mehreren Gläubigern einer teilbaren Leistung vom Schuldner Leistung nur anteilig gefordert werden kann, d.h. jeder Gläubiger kann nur einen bestimmten Teilbetrag der Schuld verlangen. § 420 BGB stellt dabei eine Auslegungsregel (vgl. Wortlaut „im Zweifel“) dar, wonach jeder Schuldner, solange keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, den gleichen Anteil fordern kann. Teilbar ist eine Leistung dann, wenn sie ohne Wertminderung und ohne daß dadurch der Leistungszweck beeinträchtigt wird in Teilleistungen zerlegt werden kann.

Trotz dieser Teilbarkeit besteht aber eine Verbindung der Verpflichtungen, da die Einrede aus § 320 BGB wegen § 320 I S.2 BGB Wirkung für die gesamte Schuld hat und auch Rücktritt (§ 346 BGB) und Minderung (§ 474 BGB) unteilbar sind.

ist die Form der Gläubigermehrheit, bei der jeder von mehreren Gläubigem nur einen Anspruch auf einen Teil der Leistung hat. Sie soll nach § 420 BGB im Zweifel vorliegen, wenn mehrere eine teilbare Leistung zu fordern haben. Sie belastet den Schuldner nicht besonders. Lit.: Riedler, A., Gesamt- und Teilgläubigerschaft, 1998

Gläubigermehrheit, bei der jeder von mehreren Gläubigern vorn Schuldner nur die anteilige Leistung fordern kann und der Schuldner die Leistung anteilig gegenüber den einzelnen Gläubigern erbringen muss (§ 420 BGB, Gegenstück zur Teilschuld).
Nach der in § 420 BGB enthaltenen doppelten gesetzlichen Vermutung ist bei Teilbarkeit der mehreren Gläubigern geschuldeten Leistung im Zweifel (1.) von einer Teilgläubigerschaft auszugehen, die (2.) jeden Gläubiger zu gleichen Anteilen berechtigt. Eine bei natürlicher Betrachtung an sich gegebene Teilbarkeit kann aber rechtlich ausgeschlossen sein aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen den Gläubigern (insbes. bei gesamthänderischer Bindung oder einer Bruchteilsgemeinschaft, Gläubigergemeinschaft). Andere Formen der Gläubigergemeinschaft sind daher im Ergebnis vorrangig und die Teilgläubigerschaft ist praktisch nur dort relevant, wo sie ausdrücklich vereinbart wird.
Teilgläubiger sind z.B. Nachbarn, die — wegen des günstigeren Preises für größere Mengen — gemeinsam Heizöl bestellen, das vom Lieferanten jeweils zur Hälfte in den jeweiligen Heiztank der Häuser gefüllt werden soll.
Die Teilgläubigerschaft führt im Ergebnis dazu, dass jeder Gläubiger eine weitgehend selbstständige Teilforderung hat. Den einzelnen Teilforderungen liegt aber — anders als bei der bloßen Kumulation von Forderungen — ein gemeinsames Schuldverhältnis zugrunde. Hieraus ergeben sich unabhängig von der Teilung gewisse rechtliche Verbindungen zwischen den Teilforderungen. So können die (Teil-) Gläubiger Gestaltungsrechte (Rücktritt: § 351 BGB, Minderung: §§ 441 Abs. 2, 638 Abs. 2 BGB, allgemeiner Rechtsgrundsatz) nur gemeinsam wahrnehmen und der Schuldner kann jeder einzelnen Teilforderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenhalten, bis die gesamte Gegenleistung erbracht wurde (§ 320 Abs. 1 S. 2 BGB). Im Prozess sind mehrere (Teil-)Gläubiger (einfache) Streitgenossen (§ 59 ZPO, Streitgenossenschaft).




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