Teilvollstreckung

einer Strafe vor Rechtskraft des Urteils ist grundsätzlich unzulässig, weil der Beginn der Strafvollstreckung die Rechtskraft voraussetzt (§ 449 StPO). Eine Ausnahme gilt nach § 56 JGG, wenn ein wegen mehrerer Straftaten zu einer Einheitsstrafe Verurteilter ein Rechtsmittel eingelegt, aber die Schuldfeststellung wegen einer oder einzelner Taten nicht angegriffen hat; dann kann das Rechtsmittelgericht einen dementsprechenden Teil der Strafe für vollstreckbar erklären, wenn das im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten liegt (z. B. weil er sich bereits in Haft befindet). Von der T. zu unterscheiden ist die Vollstreckung nach Teilrechtskraft des Urteils. Ist ein Urteil hinsichtlich einzelner selbständig anfechtbarer Teile rechtskräftig geworden, so kann - wie in allen Verfahrensarten, so auch im Strafprozess - insoweit die Vollstreckung eingeleitet werden. Das ist der Fall, wenn das Urteil gegen einzelne von mehreren Angeklagten oder bei demselben Angeklagten hins. einzelner selbständiger Taten rechtskräftig geworden ist (sog. vertikale Teilrechtskraft). Dasselbe gilt, wenn außer dem Schuldspruch ein Teil des Strafausspruchs über denselben Angeklagten in Rechtskraft erwachsen ist, nämlich soweit er von dem noch nicht erledigten Rechtsmittel unberührt bleibt (sog. horizontale Teilrechtskraft; z. B. Verurteilung zu Freiheitsstrafe bei Anfechtung nur des daneben verhängten Berufsverbots).




Vorheriger Fachbegriff: Teilverwirklichung | Nächster Fachbegriff: Teilweise Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen