Teilwertabschreibung

Außerplanmäßige Abschreibung zum Ausweis eines infolge einer Wertminderung reduzierten (niedrigeren) Teilwertes eines Wirtschaftsgutes in einer Bilanz. Mit der Teilwertabschreibung wird eine Ertragsminderung dokumentiert, die mit Absetzungen wegen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Abnutzung nicht berücksichtigt wird. Handelsrechtlich (und damit auch steuerrechtlich) besteht bei einer dauernden Wertminderung ein Gebot zur Vornahme einer Teilwertabschreibung (§ 253 Abs. 2 HGB). Bei einer vorübergehenden Wertminderung besteht ein Bewertungswahlrecht. Sobald die Teilwertminderung nicht mehr besteht, muss steuerrechtlich zwingend eine Wertaufholung zu dem regulären Teilwert vorgenommen werden.

ist der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in der Steuerbilanz (§ 6 II Nrn. 1, 2 EStG). Die T. ist ab 1. 1. 1999 durch das StEntlG auf voraussichtlich dauernde Wertminderungen beschränkt worden. Gleichzeitig wurde ein Wertaufholungsgebot bei Wegfall der Wertminderung eingeführt. Das bislang bestehende Wertbeibehaltungswahlrecht wird damit aufgehoben. Durch die Neuregelung ergeben sich erhebliche Unterschiede zur handelsrechtlichen Bewertung. Handelsrechtlich ist die vorübergehende Wertminderung zu berücksichtigen, steuerlich dagegen nicht. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz; Abschreibung.




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