Teledienste

T. waren nach § 2 I des Teledienstegesetzes v. 22. 7. 1997 (BGBl. I 1870) elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung bestimmt waren, z. B. Online-Angebote für Waren und Dienstleistungen. Die Betonung lag auf individueller Nutzung; Mediendienste richteten sich dagegen an die Allgemeinheit. Diese Trennung zwischen individueller und allgemeiner Nutzung hat man wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten aufgegeben; es gibt nur noch Telemedien und ihre einheitliche Regulierung durch das Telemediengesetz und den RStV. Das Teledienstegesetz wurde aufgehoben.




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