Testkauf

Einkauf bei einem Mitbewerber zum Zweck der Überprüfung eines Wettbewerbsverstoßes. Eine Klage gegen einen Wettbewerbsverstoß ist regelmäßig nicht deswegen als rechtsmissbräuchlich abzuweisen, weil der geltend gemachte Verstoß bei einem Testkauf aufgetreten ist. Testkäufe werden als unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern angesehen. Für ihren Erfolg ist es unvermeidlich, dass der Zweck des Einkaufs verborgen bleibt (BGH NJW 1999, 3638). Testkäufe können jedoch dann unzulässig sein, wenn der Überwacher oder der von ihm Beauftragte verwerfliche Mittel einsetzt, um einen Verdächtigen zu überführen (BGHZ 117, 264, 269).

ist der Erwerb eines Gegenstandes zur Überprüfung eines unlauteren Wettbewerbes; solange hierbei keine unlauteren Mittel eingesetzt werden (z. B. arglistige Täuschung) ist der T. zulässig.




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