Tierseuchen

Bestimmte Infektionskrankheiten von Haustieren und sonstigen Tieren, die Seuchen auf Haustiere übertragen. Die Maßnahmen zum Schutz der Tiere vor Tierseuchen sind im Tierseuchengesetz (TierSG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. 6. 2004 (BGBl. I S.1260) geregelt. Die erfassten Seuchen sind in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vorn 3. 11. 2004 (BGBl. I 2764) aufgeführt. Dazu zählen z. B. die Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, Tollwut und die transmissible spongiforme Enzephalopathie (auch bovine spongiforme Enzephalopathie — BSE, sog. Rinderwahnsinn). Das TierSG regelt vor allem die Bekämpfung von Tierseuchen und sieht hierfür Meldepflichten und Ermittlungsmaßnahmen bei Seuchenausbrüchen vor. Als allgemeine Schutzmaßnahmen sind u. a. vorgesehen Aufsicht durch beamtete Tierärzte, Viehuntersuchungen, Transportbeschränkungen, Impfungen sowie Schutzgebietsanordnungen (§§161f. TierSG). Schutzmaßnahmen gegen besondere Gefahren einer Tierseuche sind nach den §§ 18 ff. TierSG u. a. die Absonderung, Kontaktverbote, Sperren von Ställen und die Tötung erkrankter oder verdächtiger Tiere. Weitere Einzelheiten regeln diverse Rechtsverordnungen (z. B. die Schweinepest-Verordnung und die Geflügelpest-Verordnung).
Insb. im Fall der Tötung bestehen Entschädigungsansprüche nach §§ 66 ff. TierSG.

1.
Die Bekämpfung von T. wie z. B. Tollwut, Geflügelpest, Schweinegrippe oder BSE ist durch das T.-G i. d. F. v. 22. 6. 2004 (BGBl. I 1260, 3588) m. Änd. geregelt. Es gilt für alle Tiere, einschließlich der Haustiere und der Fische. Die Durchführung des T.-G sowie der in diesem Bereich unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft obliegt den zuständigen Behörden der Länder (§ 2). S. dazu die Ausführungsgesetze der Länder zum T.-G; zuständig sind i. d. R. die Kreise. Für Tiere aus EU-Mitgliedsstaaten gelten die besonderen Vorschriften der Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO i. d. F. v. 6. 4. 2005 (BGBl. I 997) m. Änd.

2.
Das T.-G sieht Maßnahmen zum Schutz gegen und zur Bekämpfung von T. vor. Das Verbringen seuchenkranker und verdächtiger Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der EU sowie deren Ein- und Ausfuhr sind grundsätzlich verboten (§ 6). Das T.-G enthält ferner Anzeigepflichten (§ 9), Vorschriften zur Ermittlung der T.-Ausbrüche (§ 11) sowie einen detaillierten Katalog von Schutzmaßnahmen (§§ 16 ff., z. B. Untersuchungen, Verkehrsbeschränkungen, Vorschriften über bauliche Einrichtungen, Erklärung von Schutzgebieten, Absonderungen, Verwertungsverbote, Sperren, Impfungen, Tötungen von Tieren, öffentliche Bekanntmachung von Ausbruch und Erlöschen der T.). Die Anfechtung vieler angeordneter Maßnahmen hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80).

3.
Müssen im Vollzug solcher Maßnahmen Tiere getötet werden, so hat der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung (§§ 66 ff.). Den Schutz gegen die Verschleppung von T. regelt die ViehverkehrsVO v. 6. 7. 2007 (BGBl. I 1274, 1967) m. Änd., u. a. durch Anforderungen an einschlägige Betriebe, Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse, Kennzeichnung und Registrierung; s. a. Tiertransporte, tierische Nebenprodukte. Die §§ 74 ff. enthalten Straf- und Bußgeldvorschriften (Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren o. Geldstrafe bzw. Geldbuße von bis zu 25 000 EUR einschließlich des Einzugs von Gegenständen).

4.
Zahlreiche tierseuchenrechtliche Regelungen sind in einzelnen VOen enthalten; vgl. z. B. die VO über anzeigepflichtige T. i. d. F. v. 3. 11. 2004 (BGBl. I 2764) m. Änd., VO zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche i. d. F. v. 20. 12. 2005 (BGBl. I 3573), VO zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest i d. F. v. 20. 12. 2005 (BGBl. I 3547) m. Änd., VO zum Schutz gegen die Tollwut v. 11. 4. 2001 (BGBl. I 598) m. Änd., die Geflügelpest-VO v. 18. 10. 2007 (BGBl. I 2348) jeweils m. Änd. und die Fischseuchen-VO v. 24. 11. 2008 (BGBl. I 2315). S. a. Fleischhygiene, OIE, Vogelgrippe.




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