Todesstrafe

Eine früher im Straf recht allgemein übliche Strafe, die zuletzt allerdings nur noch für besonders schwere Verbrechen, vor allem für Mord, verhängt wurde. Sie ist bei uns abgeschafft (Art. 102 GG). Dies ist schon deswegen berechtigt, weil sich die Todesstrafe niemals mehr korrigieren läßt, wenn sich herausstellt, daß das Urteil falsch war. Von vielen wird immer wieder die Wiedereinführung der Todesstrafe verlangt, wenn es um besonders abscheuliche Verbrechen geht. Man verspricht sich davon eine abschreckende Wirkung auf andere mögliche Täter. Dies ist jedoch unrichtig, da zum Beispiel Morde meist aus einer besonderen Situation heraus oder von abartig veranlagten Tätern begangen werden, bei denen eine abschreckende Wirkung von vornherein nicht erzielt werden kann. Im übrigen geht die Schwerstkriminalität gegenüber der Zeit, in der es die Todesstrafe noch gab, laufend zurück.

ist die schwerste Kriminalstrafe. Die Streitfrage um ihre Berechtigung ist bis heute noch nicht ausgetragen. In der BRD ist die T. durch Art. 102 GG abgeschafft, in West-Berlin durch G; ebenfalls nicht mehr zulässig in Dänemark, England, Finnland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und einer Reihe von südamerikanischen Staaten. In anderen Ländern besteht sie noch: z.B. in der UdSSR, in einigen Staaten der USA (elektrischer Stuhl), in der DDR, wird jedoch dort nur bei schwersten Kapitalverbrechen angedroht.

. Gem. Art. 102 GG ist die T. abgeschafft. Strafrecht.
Tötung. Die vorsätzliche T. eines Menschen ist als Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen oder Kindestötung strafbar. 1. Mord (§211 StGB) ist besonders verwerfliche T., die mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet wird. Besonders verwerflich handelt der Täter, wenn er sich von niedrigen Beweggründen (z. B. Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier, aber auch Rachsucht, krasse Selbstsucht) leiten lässt, wenn er heimtückisch (unter Ausnutzung der Wehr- u. Arglosigkeit des Opfers), grausam (durch Zufügung besonderer Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung) oder gemeingefährlich (z. B. T. durch Brandstiftung) vorgeht oder wenn er tötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen (z. B. T. des Nachtwächters vor dem Einbruch) oder um sie zu verdecken (z. B. T. des einzigen Tatzeugen). 2. Wegen Totschlags (§212 StGB) wird bestraft, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Die Regelstrafe ist Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren (nach § 38 II StGB also höchstens 15 Jahre); in besonders schweren Fällen ist lebenslange Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu verhängen (§ 213 StGB). 3. Ist jemand durch das ausdrückliche u. ernstliche Verlangen des Getöteten (blosse Einwilligung genügt nicht) zur T. bestimmt worden, so fällt die Freiheitsstrafe geringer aus: 6 Monate bis zu 5 Jahren (§ 216 StGB). Handelt es sich um Beihilfe zum Selbstmord, entfällt i. d. R. die Strafbarkeit. 4. Auch die Mutter, die ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, wird weniger hart bestraft: Kindestötung (§ 217 StGB) ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren, in minder schweren Fällen 6 Monate bis zu 5 Jahren, bedroht.
Wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt (z. B. im Strassenverkehr), wird nach § 222 StGB wegen fahrlässigerT. mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Besonders unter Strafe gestellt ist der Völkermord (§ 220 a StGB). Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, Mitglieder der Gruppe tötet, verwirkt lebenslange Freiheitsstrafe. § 220 a StGB ahndet mit gleichem Strafmass noch andere Begehungsformen: Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden an Mitgliedern der Gruppe; Herbeiführung von Lebensbedingungen, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören; Massnahmen zur Geburtenverhinderung; gewaltsame Überführung von Kindern in eine andere Gruppe.

ist die Bestrafung eines Menschen durch Tötung. Sie ist in der Rechtsgeschichte in vielfältigen Formen (Hängen, Enthaupten, Vierteilen, Rädern, Pfählen, Erschlagen, Ertränken, Erdrosseln, Begraben, Einmauern, Steinigen, Verbrennen, Vergiften, Vergasen, Elektrifizieren, Aussetzen u. a. m.) sehr verbreitet. In der Bundesrepublik ist sie abgeschafft (Art. 102 GG). Rechtstatsächlich wurden weltweit 1999 3857 Todesurteile mit 1813 Hinrichtungen in 31 Ländern bekannt, davon 1077 in China und verhältnismäßig viele in den Vereinigten Staaten von Amerika. 2002 einigten sich 36 Mitgliedstaaten des Europarats auf die Abschaffung der T. auch im Kriegsfall. Lit.: Köbler, G., Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte, 1988; Martschukat, /., Geschichte der Todesstrafe in Nordamerika, 2002; Seitz, A., Die Todesstrafe ist keine Strafe, 2003

Tötung eines Menschen als staatliche Reaktion auf die Verwirklichung einer Straftat. Die Todesstrafe ist in Deutschland durch Art.102 GG ausdrücklich verboten.

Die T. ist in der BRep. durch Art. 102 GG abgeschafft worden. Der Bundestag hat ferner mit G v. 23. 7. 1988 (BGBl. II 662) dem Protokoll Nr. 6 v. 28. 4. 1983 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe und mit G v. 5. 7. 2004 (BGBl. II 982) dem Protokoll Nr. 13 v. 3. 5. 2002 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe - auch in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr - zugestimmt. Die T. darf in den meisten europäischen und vielen außereuropäischen Ländern nicht mehr verhängt werden. Die Abschaffung der T. ist unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde und der Irreparabilität, aus theologischer Sicht wegen des grundsätzlichen Tötungsverbots geboten. Die Befürworter der T. berufen sich dagegen auf den Vergeltungs- und Sühnezweck der Strafe (Talion); die von ihnen behauptete abschreckende Wirkung der T. ist nicht erwiesen. Zur Auslieferung bei drohender Todesstrafe s. dort. Von der T. zu unterscheiden ist die vorbeugende Tötung möglicher Straftäter (Terrorismus, 1); diese ist stets rechtswidrig.




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