Traditionsprinzip

(von lat. traditio "Übergabe"). Zur Übertragung des Eigentums einer beweglichen Sache ist neben der Einigung über diesen Rechtsvorgang i. d. R. auch die tatsächliche Übergabe der Sache erforderlich, § 929 BGB. Übereignung. Eine Ausnahme vom Tr. liegt z. B. im Falle eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) vor.

Bei der Übereignung beweglicher Sachen muss neben die Einigung über den Eigentumsübergang (materielles Konsensprinzip) im Interesse der Klarheit des Rechtsverkehrs noch die tatsächliche Übergabe der Sache oder ein Übergabeersatz (Übergabesurrogat) treten. Einzelheiten Eigentumsübertragung.




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