Trainingsmassnahme

Im Sozialrecht :

Die Trainingsmassnahme ist eine der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 Abs. 1

SGB VII i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX). Bei Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung können (Ermessen) Trainingsmassnahmen durchgeführt werden, wenn diese erforderlich sind, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (§ 16 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §33 Abs.3 Nr. 1 SGB IX). Weiter müssen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Beratung darf nicht durch vorrangige Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der sozialen Entschädigung ausgeschlossen sein (§§9 Abs. 2, 12 SGB VI; näher dazu Teilhaben am Arbeitsleben). In der Arbeitsförderung können (Ermessen) Trainingsmassnahmen bei Arbeitnehmern gefördert werden, wenn die Massnahme in Deutschland oder - bei Förderung durch die EU - in der Europäischen Union durchgeführt wird, die Massnahme förderungsfähig, geeignet und angemessen ist, der Antragsteller arbeitslos ist, die Agentur für Arbeit zugestimmt hat und der Anspruch nicht ausgeschlossen ist (§48 SGB III). Die Förderung beinhaltet die Übernahme der Kosten der Massnahme (erforderliche Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Fahrtkosten, Kosten der Kinderbetreuung sowie bei Arbeitslosen die Gewährung von Arbeitslosengeld (§48 Abs. 1 SGB III). Während einer Trainingsmassnahme wird Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gezahlt (§124a SGB III). Bei behinderten Menschen können (Ermessen) in der Arbeitsförderung als allgemeine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Kosten einer Trainingsmassnahme übernommen werden, wenn diese wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§97 SGB III). Die Leistungen sind gegenüber den Leistungen anderer Rehabilitationsträger subsidiär (§22 Abs. 2 SGB III). Die Leistungsvoraussetzungen und der Leistungsumfang entsprechen dem

► Transferkurzarbeitergeld

Das Transferkurzarbeitergeld soll bei betrieblicher Restrukturierung Entlassungen vermeiden und die Vermittlungsaussichten von Arbeitnehmern verbessern. Einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsmöglichkeit infolge einer Betriebsänderung nicht nur vorübergehend entfällt, sie zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden und die persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Der dauerhafte Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt worden sein (§216b SGB III). Während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes muss der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge unterbreiten (§216b Abs. 6 III). Hat die Massnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten ergeben, dass Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Massnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten (§216b Abs. 6 SGB III). Der Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitnehmer nur vorübergehend in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschliessend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen (§216b Abs. 7 SGB III). Die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes entspricht dem des Kurzarbeitergeldes. Es wird längstens 12 Monate gezahlt (§ 216b Abs. 8 SGB III).




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