Trennungsprinzip

ist einer der tragenden Grundsätze des deutschen Zivilrechts. Nach dem T. sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft streng voneinander zu unterscheiden. Der schuldrechtliche Vertrag (Verpflichtungsgeschäft) begründet nur eine Verpflichtung zu einer Verfügung (z.B. Übereignung, Abtretung). Zur Erfüllung der dadurch begründeten Verpflichtung bedarf es eines gesonderten Vollzugsgeschäfts (Erfüllungsgeschäft), für das die Art der Verpflichtung unerheblich ist. Das T. ist Voraussetzung des Abstraktionsprinzips und von diesem zu unterscheiden.

, Sachenrecht: Grundsatz des Sachenrechts, nach dem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft zu trennen sind. Das Verpflichtungsgeschäft erzeugt lediglich obligatorische Pflichten, verändert aber die dingliche Rechtslage nicht. Hierzu bedarf es vielmehr eines getrennten Verfügungsgeschäfts.
Strafvollzug: Grundsatz im Strafvollzug, dass unterschiedliche Häftlinge nach ihren Klassifikationsmerkmalen voneinander getrennt inhaftiert werden. § 140 StVollzG normiert hierbei die Trennung nach Haftart und Geschlecht. Es widerspräche daher dem Grundsatz, ein Ehepaar in eine Abteilung zu verlegen oder einen Sicherungsverwahrten mit einem Untersuchungshäftling zu inhaftieren. Differenzierungsprinzip
Abstraktionsprinzip.
Berliner Testament.




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