Treu und Glauben

Das deutsche Recht ist so aufgebaut, dass mehr oder weniger allgemein gehaltene und auslegungsbedürftige Rechtsregeln für bestimmte Sachverhalte vorhanden sind, dass darüber hinaus jedoch vielfach Generalklauseln geschaffen wurden, die dem Richter ermöglichen, von diesen allgemeinen Regeln abzuweichen. Zu vielen Gesetzestexten sind inzwischen aufgrund zahlreicher hierzu ergangener Urteile Gerichtsentscheidungen vorliegend. Nun kommt es allerdings immer wieder vor, dass Richter der Meinung sind, der Gerechtigkeit könnte nur dann zum Siege verholfen werden, wenn von diesen durchaus bis in Einzelheiten hineinreichenden Entscheidungen anderer Gerichte abgewichen würde. Ist tatsächlich exakt über diesen Sachverhalt möglicherweise schon mehrfach entschieden worden, dann könnten die Richter aufgrund ihrer Entscheidungsfreiheit gleichwohl erklären, dass sie eben diese anderen Entscheidungen nicht billigen und deshalb anders entscheiden. Sie könnten aber auch feststellen, dass der Sachverhalt doch in dieser oder jener Einzelheit von den anderen schon entschiedenen Fällen abweicht und dass sie deshalb der Meinung sind, anders entscheiden zu wollen und zu können. Um diese abweichenden Entscheidungen auch durch gesetzliche Regelungen untermauern zu können, hat der Gesetzgeber den Richtern entsprechende allgemeine Gesetzestexte zur Hand gegeben, die ihnen erlauben, »nach Treu und Glauben« und damit nach ihrem jeweiligen Selbstverständnis zu entscheiden. Unabhängig von dieser immer möglichen Entscheidungsfreiheit der Richter haben diese im Laufe der Jahre seit Existenz des Bürgerlichen Gesetzbuches Fallgruppen herausgebildet, mit denen ein Richterrecht für Sachverhalte geschaffen wurde, das sich ansonsten aus den vorhandenen Rechtsregeln nicht ableiten lässt. Das BGB kennt keine Vorschriften zu Nebenrechten und Nebenpflichten. Es spricht auch die unzulässige Rechtsausübung ebenso wenig an wie den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Entscheidungen der Gerichte zur Frage nach Treu und Glauben sind inzwischen so vielfältig und unterschiedlich, dass sie ganze Bände juristischer Entscheidungssammlungen füllen. An einem Beispiel soll die Besonderheit dieser »Treu und Glauben-Vorschriften« besonders aufgezeigt werden:
Ehegatten können den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren, das bedeutet, dass im Fall der Scheidung der Ehe kein Ausgleich in Form einer wertmässigen Beteiligung am Zugewinn des anderen Ehegatten erfolgt. Jeder Ehegatte behält das, was er während der Ehe erwirtschaftet hat, für sich alleine. Nun kommt es immer wieder vor, dass sich Ehegatten, solange die Ehe noch bestens funktioniert, grössere Geschenke machen bis hin zu Grundstücken und Häusern. Diese Geschenke könnten allenfalls bei einer Trennung dann zurückgefordert werden, wenn der Schenkende nachträglich in Not geraten würde oder wenn sich der Beschenkte schwere Verfehlungen gegen den Schenker zuschulden kommen liesse. In den seltensten Fällen käme es damit zu einem Rückforderungsanspruch. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs beim gesetzlichen Güterstand erfolgt dagegen ein entsprechender Ausgleich, weil durch die Schenkung das Vermögen des Beschenkten vergrössert wird und Ausgleichsansprüche gesetzlich vorgesehen sind. Aufgrund der vorhandenen Gesetzeslage kann es bei der Gütertrennung eigentlich zu keinem wirtschaftlichen Ausgleich bei derartigen Schenkungen kommen. Nun waren die Richter am Bundesgerichtshof in etlichen Fällen der Meinung, dass damit der Gerechtigkeit nicht genüge getan werde. Bei besonders grosszügigen Geschenken erfand der Bundesgerichtshof einen neuen Begriff, nämlich den der sogenannten »ehebedingten Zuwendungen«, unterschied diese von den Schenkungen, obwohl der Gesetzestext diese Möglichkeit eigentlich nicht vorsieht, und kam über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäss »Treu und Glauben« zu einer völligen Änderung der Rechtslage und zu einem vom Gesetz nicht vorgesehen Rückforderungsanspruch.
Grundsätzlich ist gegen diese gesetzlich vorgesehenen Willkürentscheidungen nichts einzuwenden, solange verantwortungsbewusste Richter von diesen Möglichkeiten den erforderlichen sparsamen Gebrauch machen. Ob diese vom Gesetzesrecht abweichenden Entscheidungen allerdings - wie besonders in früheren Zeiten gerne geschehen - damit verbrämt werden müssen, dass die Richter nicht davon sprechen, dass sie selbst eine abweichende Entscheidung treffen, sondern dass sie im Sinne »aller billig und gerecht denkenden Menschen« tätig sind, sei dahingestellt.
Es gibt vielfältige Möglichkeiten, einen Treuhänder einzusetzen. Dieser soll im Auftrag des Treugebers nach aussen, also anderen Personen gegenüber tätig werden oder einfach nur vorhanden sein. Im Verhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder bestehen jedoch vertraglich vereinbarte Verpflichtungen, die den Treuhänder zu einem bestimmten Verhalten veranlassen sollen. Der Treugeber kann dem Treuhänder ein Grundstück übereignen, mit der Verpflichtung, bei Beendigung des Treuhandvertrags, das Grundstück zurückzuübereignen. Nach aussen erscheint damit der Treuhänder als Eigentümer des Grundstücks, die Rückübereignungsverpflichtung muss nicht deutlich gemacht werden, kann allerdings auch durch eine Vormerkung zugunsten des Treugebers abgesichert werden. Verhält sich der Treuhänder pflichtwidrig, können Schadenersatzforderungen des Treugebers auf ihn zukommen.

In sogenannten Generalklauseln bezieht sich der Gesetzgeber immer wieder auf den Grundsatz von Treu und Glauben, zum Beispiel indem er bestimmt, daß Verträge so auszulegen sind, «wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern» (§ 157 BGB), oder daß der -»Schuldner (nur) verpflichtet ist, «die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern» (§242 BGB). Damit trägt der Gesetzgeber der Unmöglichkeit Rechnung, alle denkbaren Einzelfälle gesetzlich zu regeln. Er überläßt es vielmehr den Gerichten, im Einzelfall festzustellen, was «recht und billig» ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Tr. u. Gl. mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern; § 242 BGB. Dieser Rechtssatz (unbestimmter Rechtsbegriff) ist in fast allen Bereichen des privaten und öffentlichen Rechts bedeutsam. Durch ihn werden Verhältnisse rechtlich geordnet, die im G keine zufriedenstellende Lösung gefunden haben. Das Gebot von Tr. u. Gl. verlangt vor allem Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen Teils; z.B. im Arbeitsrecht: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Treuepflicht des Arbeitnehmers. Der Grundsatz von Tr. u. Gl. gilt insbes. auch im Geschäftsverkehr (z.B. im geschäftlichen Wettbewerb). Gegen Tr. u. Gl. verstösst z. B.: wer eine durch gesetzwidriges Verhalten geschaffene Rechtsposition ausnutzt; wer etwas verlangt was er sofort wieder herausgeben müsste; wer sich mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt, (venire contra factum proprium). a. Uberobligationsmässige Schwierigkeit, Unzulässigkeit der Rechtsausübung.

. Nach § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie T. u. G. mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. "Treue" heisst soviel wie Zuverlässigkeit u. Rücksichtnahme. "Glauben" ist das Vertrauen in die "Treue" des anderen. Der Begriff "T. u. G." stellt auf die in der Gesellschaft oder den beteiligten Kreisen vorherrschenden Wertanschauungen ab u. überschneidet sich insoweit mit den "guten Sitten". Bei der Beachtung von T. u. G. sind die tatsächlich praktizierten Verhaltensformen (die "Verkehrssitte") zu berücksichtigen. § 242 BGB regelt an sich nur die Art und Weise der schuldnerischen Leistung. Aus der Vorschrift ist jedoch der allgemeine, nicht nur für das Schuldrecht, sondern für sämtliche Rechtsgebiete geltende Grundsatz herzuleiten, dass jeder bei der Ausübung seiner Rechte u. der Erfüllung seiner Pflichten T. u. G. zu wahren hat. Wer gegen diesen Grundsatz verstösst, handelt rechtsmissbräuchlich, z. B. dann, wenn er sich in Widerspruch zu eigenem früheren Verhalten setzt.

Im Arbeitsrecht:

Der Grundsatz von Tr. u. Gl. besagt, dass jeder in Treue zu seinem gegebenen Wort stehen u. das Vertrauen nicht enttäuschen o. missbrauchen darf, dass er sich also so zu verhalten hat, wie das unter redlich denkenden Verkehrsteilnehmern billigerweise erwartet werden kann. Es ist ein fallweise auszufüllender Wertbegriff, dessen Ausfüllung nicht in das subj. Ermessen einer Partei o. des Richters gestellt ist, sondern der an dem Gerechtigkeitsgefühl der beteiligten Rechtskreise zu orientieren ist. Der Grundsatz entfaltet seine Kraft vor allem in doppelter Hinsicht. Er wendet sich an den Schuldner mit dem Gebot, seine Verpflichtung so zu erfüllen, wie es dem Grundgedanken des betr. Rechtsinstitutes entspricht; an den Glaubiger, das ihm zustehende Recht nur so auszuüben, dass das begründete Vertrauen des anderen Teils u. die menschliche Rücksichtnahme gewahrt bleiben. Rechtspr. u. Lehre haben verschiedene Fallgruppen gebildet, nach denen der Grundsatz Auswirkungen hat, auf Art u. Weise wie auf den Inhalt der Leistungen, u. zwar in dem sich aus ihm Nebenrechte u. Nebenpflichten o. eine Begrenzung o.
der Wegfall formell bestehender Rechte ergibt; z. B. Verwirkung.

ist der das Verhalten eines redlich und anständig denkenden und handelnden Menschen zugrundelegende Verhaltensmaßstab. Im Schuldrecht (§ 242 BGB) ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie T. u. G. mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Hieraus ist ein allgemeiner, jede Ausübung von Rechten und jede Erfüllung von Pflichten betreffender Grundsatz entwickelt worden, der für das gesamte Recht Bedeutung hat. Besonderes Gewicht kommt ihm für die Art und Weise der Leistung, die mögliche Änderung des Leistungsinhalts (Wegfall oder Fehlen der Geschäftsgrundlage), die Begründung zusätzlicher Pflichten (Nebenleistungs- pflichten, Verhaltenspflichten) und die unzulässige Rechtsausübung (Widerspruch zu eigenem Tun, Forderung eines gleich zurückgewährenden Gegenstandes, Verwirkung) zu. Lit.: Wieacker, F., Zur rechtstheoretischen Präzisierung des § 242 BGB, 1956; Pfister, B., Die neuere Rechtsprechung zu Treu und Glauben im Zivilprozess, 1998; Berger, M., Treu und Glauben und vorvertragliche Aufklärungspflichten, 2003

(bona fides): herrschende sozialethische Vorstellungen von Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen anderer, Redlichkeit und Loyalität, die zugleich als Rechtsprinzip der Rechtsausübung Schranken setzen und rechtliche Verhaltensanforderungen postulieren. Treu und Glauben bilden dabei keinen festen Wertmaßstab, sondern entwickeln sich mit den allgemein anerkannten gesellschaftlichen Anschauungen. Wesentliche Berücksichtigung finden dabei auch das Grundgesetz und die Grundrechte (die somit eine sog. „Drittwirkung” auch in privatrechtlichen Rechtsbeziehungen entfalten können). Treu und Glauben (unter Berücksichtigung der Verkehrssitte) bestimmen den Inhalt von Pflichten und deren Ausübung aus einem Schuldverhältnis (§ 242 BGB) sowie die Vertragsauslegung (§ 157 BGB, der auch auf die Auslegung einer Willenserklärung anzuwenden ist).
Außer in den §§ 157, 242 BGB wird auch in den §§ 162, 307 Abs. 1, 320 Abs. 2, 815 BGB auf den Maßstab von Treu und Glauben verwiesen.
Nach § 242 BGB ist jede Ausübung von Rechten und Pflichten innerhalb von Sonderrechtsbeziehungen und
darüber hinaus im gesamten Rechtsleben an Treu und
Glauben auszurichten. Bedeutung hat dies insbes. einerseits für die Erweiterung und Begründung schuldrechtlicher Nebenpflichten (vgl. auch § 241 Abs. 2 BGB) und andererseits für Schranken bei der Ausübung von Rechten (unzulässige Rechtsausübung).

Alle Schuldverhältnisse stehen unter dem beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Dies gilt zunächst für die Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB). Ferner ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie T. u. G. mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). Dieser Grundsatz verbietet nicht nur, dass die Leistung in unzumutbarer Weise erbracht wird (z. B. zur Nachtzeit), sondern schützt auch den Glauben des anderen Beteiligten an einen redlichen Geschäftsverkehr, indem er jede missbräuchliche Rechtsausübung untersagt. Die Berufung auf T. u. G. bedarf keiner Einrede des anderen Teils (früher: Einrede der Arglist, exceptio doli), sondern bringt eine echte Begrenzung des Anspruchsinhalts mit sich, die über die sonstigen Vorschriften - z. B. Verbot der Sittenwidrigkeit und der Schikane - hinausgeht. So darf der Schuldner z. B. nicht zur Unzeit leisten; Dauerschuldverhältnisse unterliegen der Anpassung an veränderte Gegebenheiten (Geschäftsgrundlage); neben der Leistung hat der Schuldner alles zu unterlassen, was den Eintritt des Erfolgs verhindern könnte (z. B. Wettbewerbsverbot) usw. Aus T. u. G. ergeben sich ferner Nebenpflichten (Auskunft, Verwahrung) und möglicherweise Inhaltsänderungen der geschuldeten Leistung.

Darüber hinaus ist jede Rechtsausübung unzulässig, die gegen das frühere eigene Verhalten verstößt (sog. venire contra factum proprium): So kann sich nicht auf einen Formmangel des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder auf den Eintritt der Verjährung berufen, wer den anderen, wenn auch schuldlos, über den Eintritt der hierfür maßgeblichen Umstände im Unklaren gelassen hat. Schließlich kann nach T. u. G. eine Leistung nicht verlangt werden, die aus einem anderen Rechtsgrund sofort wieder zurückgegeben werden müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Wegen seiner überragenden Bedeutung gilt der Grundsatz von T. u. G. nicht nur im Schuldrecht, sondern im gesamten Privatrecht (z. B. im Arbeitsrecht), aber auch im gesamten öffentlichen Recht und im Verfahrensrecht (z. B. Fortführung eines Prozesses unzulässig, wenn außergerichtlich Klagerücknahme zugesagt wurde). Besondere Ausdrucksformen des Grundsatzes von T. u. G. sind die Verwirkung, die Durchgriffshaftung und die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage.




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