Treuhänder

(Fiduziar), Privatrecht: Treuhandgeschäft; öffentliches Recht: Bestellung von Tr. zur Wahrnehmung von Verwaltungs- und Leitungsbefugnissen für bestimmte Vermögenseinheiten oder Unternehmen; z. B. durch Gesetz, das die Verwaltung des Vermögens der Deutschen Reichsbank einem Tr. unter Aufsicht des Bundeswirtschaftsministeriums anvertraut. Eingesetzte Tr. gibt es auch aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 87) und des Wirtschaftsstrafgesetzes (§ 33).

. Dem T. sind durch Rechtsgeschäft Rechte zur Ausübung im eigenen Namen übertragen (z.B. Eigentum), bei deren Wahrnehmung er im Innenverhältnis zum Treugeber Beschränkungen unterliegt. Die Treuhand grenzt sich von der Stellvertretung dadurch ab, dass der T. nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen handelt. Man unterscheidet üblicherweise die für den T.
uneigennützige Treuhand (Verwaltungstreuhand, z. B. Vermögensverwaltung) u. die eigennützige Treuhand (Sicherungstreuhand, z. B. im Fall der Sicherungsübereignung). Bei der Verwaltungstreuhand gehört das Treugut wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass er in der Zwangsvollstreckung gegen den T. die Freigabe des Treuguts durch Drittwiderspruchsklage verlangen kann (§ 771 ZPO) u. dass ihm im Konkurs des T. ein Aussonderungsrecht zusteht. Bei der Sicherungstreuhand gewährt die Rechtsprechung dem Treugeber in der Vollstreckung gegen den T. gleichfalls die Drittwiderspruchsklage; im Konkurs des T. räumt sie ihm jedoch nur ein Absonderungsrecht ein.

Treuhand

Insolvenzrecht: Person, die im vereinfachten Insolvenzverfahren (§§ 311-314 InsO) die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt. Die Vorschriften über die Bestellung, Entlassung, Haftung, Vergütung und Rechnungslegung eines Insolvenzverwalters gelten entsprechend (§§ 313 Abs. 1, 56-66 InsO). Der Treuhänder ist nicht zur Insolvenzanfechtung befugt. Dazu berechtigt ist im vereinfachten Insolvenzverfahren jeder Insolvenzgläubiger. Die Gläubigerversammlung kann jedoch den Treuhänder mit der Anfechtung beauftragen (§ 313 Abs. 2 InsO). Dem Treuhänder fehlt die Berechtigung, Gegenstände zu verwerten, an denen Absonderungsrechte (Absonderung) bestehen; das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu (§ 313 Abs. 3 InsO). Auf Antrag des Treuhänders kann das Insolvenzgericht anordnen, dass von einer Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen wird (vereinfachte Verteilung). In diesem Fall hat der Schuldner binnen einer festgesetzten Frist an den Treuhänder einen Betrag zu zahlen, der dem Wert der Masse entspricht, die an die Insolvenzgläubiger zu verteilen wäre (§314 InsO).
Steuerrecht: Treuhand, Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Treuhandeigentum, Verbraucherinsolvenzverfahren (a. E.).




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