Treupflicht

(Treuepflicht) ist die in Rechtsverhältnissen bestehende Pflicht zu einem besonderen, die Interessen der anderen Seite berücksichtigenden Verhalten. Im Verwaltungsrecht trifft den Beamten eine aus der Natur des Dienstverhältnisses folgende T. (§ 52 BBG) gegenüber seinem Dienstherrn. Sie verbietet, dass der Beamte die Interessen einer bestimmten Partei oder Gruppe denen des gesamten Volkes vorzieht. Sie gebietet, dass jeder Beamte bei seiner Amtsführung für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt und seine Handlungen am Wohl der Allgemeinheit ausrichtet und nicht zwecks persönlicher Selbstbedienung betreibt. Im Schuldrecht trifft jede Partei des Schuldverhältnisses aus § 242 BGB eine T., deren Inhalt sehr stark von der Art des jeweiligen Schuldverhältnisses (z. B. Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag) abhängt. Lit.: Nodoushani, A., Die Treuepflicht der Aktionäre, 1997; Schnorbus, Y., Treupflichten im Aktienrecht, JuS 1998, 877; Tröger, T., Treupflicht im Konzemrecht, 2000




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