Trunksucht

der krankhafte Hang zu übermäßigem unkontrollierten Genuß alkoholischer Getränke. Wer infolge von T. sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt oder die Sicherheit anderer gefährdet, kann entmündigt werden, was zu beschränkter Geschäftsfähigkeit führt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zulässig.

wer sich dem Trunk dergestalt hingibt, dass er in einen Zustand gerät, dass fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muss, macht sich einer Übertretung nach § 361 Nr. 5 StGB schuldig. Ausserdem kann unter Umständen Entmündigung in Frage kommen. Wer gewohnheitsmässig im Übermass sich dem Trünke hingibt u. wegen eines im Rausch begangenen Vergehens od. Verbrechens zu einer Strafe verurteilt wird, kann durch Gerichtsbeschluss in eine Trinkerheilanstalt eingewiesen werden (§ 42 c StGB). - Tr. berechtigt grundsätzlich zur Versagung der Fahrerlaubniserteilung.

(§ 6 BGB, aufgehoben) ist der Hang zum häufigen, übermäßigen Genuss geistiger Getränke, dem zu widerstehen der Betroffene nicht mehr die Kraft hat.




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