Täterstrafrecht

überholte Lehre, wonach nicht die Tat, sondern ein bestimmter Tätertyp bestraft wird. Relikte dieser Lehre sind die heute noch in den §§211, 212 verwendeten Bezeichnungen des Täten als „Mörder” und „Totschläger”. Die Tätertypenlehre hat sich nicht durchgesetzt, weil es zum einen nicht möglich ist, in einer mit dem Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbarenden Weise einen Tätertypus zu umschreiben, und zum anderen auch das Handeln atypischer Täter (z. B. des Gelegenheitsdiebes) strafrechtlich fassbar sein muss. Das heutige Strafrecht ist nach allg. Ansicht Tatstrafrecht. Gegenstand des Schuldvorwurfs ist die einzelne Tat und Grundlage der Strafe die Tatschuld. Das schließt nicht aus, dass für die Strafzumessung auch der Charakter und die Lebensführung von Bedeutung sein können.

Strafrecht (1 a).




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