Täuschung im Lebensmittelhandel

1.
Es ist nach § 11 LFGB verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel mit irreführenden Darstellungen zu werben. Eine Irreführung liegt insbes. dann vor, wenn bei einem Lebensmittel falsche Bezeichnungen über Art und Ursprung gemacht werden, wenn ihm nicht vorhandene Wirkungen beigelegt werden, wenn besondere Eigenschaften vorgetäuscht werden, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel die selben Eigenschaften haben, oder wenn ihm der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird. Verboten ist ferner jede krankheitsbezogene Werbung (§ 12 LFGB), also z. B. Hinweise auf Verhütung von Krankheiten oder ärztliche Empfehlungen oder Aussagen, die Angstgefühle hervorrufen oder ausnutzen können. Selbst die Darstellung von Angehörigen der Heilberufe in Verbindung mit Lebensmitteln ist verboten. Das Verbot krankheitsbezogener Werbung gilt nicht im Heilgewerbe und nur eingeschränkt für diätetische Lebensmittel. S. a. Lebensmittel- und Futtermittelrecht, Deutsches Lebensmittelbuch.

2.
Die VO (EG) 983/2009 v. 21. 10. 2009, ABl. L 277/3 zur Zulassung bzw. Nicht-Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel listet in ihren Anhängen entsprechend ausformulierte Angaben auf. Nicht zugelassen ist z. B. die Angabe auf Milchprodukten, dass sie die Zahngesundheit bei Kindern fördern (Anhang II).




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