Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

, Abk. UStIdNr.: Die EU-Mitgliedstaaten sind nach Art.22 Abs. 1 c und 1 d der 6. EWG-Richtlinie verpflichtet, Unternehmern eine USt-IdNr. mit der Kennung des Mitgliedstaats (Präfix) zu erteilen. In Deutschland besteht die USt-IdNr. aus dem Präfix „DE” und zusätzlichen neun Stellen.
Die Vergabe der Nummern erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Sie wird auf schriftlichen Antrag, der die in § 27 a UStG bezeichneten Angaben enthalten muss, vom Bundeszentralamt für Steuern - Außenstelle Saarlouis - Unternehmern erteilt. Ausnahmsweise erhalten auch Kleinunternehmer oder Land- und Forstwirte mit Durchschnittssatzbesteuerung eine USt-IdNr., wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Die Erteilung ist ein Verwaltungsakt.
Die USt-IdNr. wird nach dem Wegfall der warenbezogenen Grenzkontrolle an den EG-Binnengrenzen für die Überwachung der korrekten Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels durch einen EDV-gestützten Datenaustausch benötigt. Sie hat ferner eine Ordnungsfunktion bei der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtungen zwischen den Beteiligten (§ 14 a UStG) und den verfahrensrechtlichen Pflichten gegenüber der Finanzbehörde (z. B. zusammenfassende Meldung, § 18 a UStG). Darüber hinaus hat die USt-IdNr. auch materiell-rechtliche Bedeutung für den Besteuerungstatbestand (z. B. § 3 d S. 2 UStG Auswirkung auf den Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs, §§ 4 Nr.1, 6 a UStG i. V. m. § 17 c Abs. 1 S.1 UStDV Voraussetzung für die Steuerbefreiung).




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