Unabkömmlichstellung Wehrpflichtiger

Übt ein Wehrpflichtiger eine Tätigkeit aus, deren Fortführung durch ihn im öffentlichen Interesse wichtiger ist als seine Heranziehung zum Wehrdienst, so kann er auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde durch die Wehrersatzbehörde (Kreiswehrersatzamt) unabkömmlich gestellt werden (§ 13 WehrpflG). Zuständigkeit und Verfahren bei der U. regeln die VO v. 4. 8. 2005 (BGBl. I 2538) sowie die hierzu ergangenen DVOen des Bundes und der Länder. Die für die Beurteilung maßgeblichen Grundsätze sind in den AVV v. 31. 3. 1964 (BAnz. Nr. 25) niedergelegt. Die Entscheidungen der beteiligten Behörden sind weder gegenüber dem Arbeitgeber noch gegenüber dem Wehrpflichtigen ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Die U. kann befristet oder unbefristet, für den Frieden und/oder den Verteidigungsfall ausgesprochen werden. Der Wegfall ihrer Voraussetzungen ist vom Dienstherrn (Arbeitgeber) des Wehrpflichtigen, in Ermangelung eines solchen von diesem selbst der Wehrersatzbehörde anzuzeigen.




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