Unfallbeteiligter

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

(§ 142 IV StGB) im Straßenverkehr ist jeder Mensch, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Lit.: Engelstädter, R., Der Begriff des Unfallbeteiligten, 1997; Dütz, A., Der Unfallbeteiligte, 2001




Vorheriger Fachbegriff: Unfallanzeigen | Nächster Fachbegriff: Unfallentschädigung der Soldaten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen