Ungerechtfertigte Bereicherung

Wer zu Lasten eines anderen eine Vermögensmehrung erfahren hat, ohne dass dieser ein rechtfertigender Grund zur Seite steht- als solcher kann eine vertragliche Vereinbarung angesehen werden oder auch eine Schenkung - kann verpflichtet werden, diese Vermögensmehrung dem Belasteten zurückzugeben. Der Grund kann auch darin liegen, dass die früher vorhandene vertragliche Vereinbarung aufgrund einer berechtigten Vertragsanfechtung wieder weggefallen ist oder dass der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg nicht erreicht werden konnte. Darüber hinaus gibt es auch noch sogenannte sonstige Gründe, die zu einer Bereicherung führen können und zu deren Herausgabe verpflichten. Was unter diesen sonstigen Gründen zu verstehen ist, mussten und müssen die Gerichte klären. Sie haben z. B. die Weiterbenutzung einer Wohnung nach der Beendigung des Mietverhältnisses darunter verstanden sowie die Tatsache, dass jemand Rohöl im Untergrund eines benachbarten Grundstückes speicherte. Der Bundesgerichtshof meinte, dass die Rohöllagerung eine ungerechtfertigte Bereicherung zu Lasten des Nachbargrundstücks darstelle.
Die gerichtlichen Entscheidungen zur ungerechtfertigten Bereicherung sind ausserordentlich vielfältig. Das Landgericht Berlin verurteilte z.B. jemanden zur Bezahlung einer Flugreise, die sich dieser erschlichen hatte, aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung, weil er durch die Nichtbezahlung der Flugreise zu Lasten des Flugunternehmens eine ungerechtfertigte Vermögensmehrung erhalten hatte. Auch wer das Bild eines anderen, z.B. eines Schauspielers ohne dessen Zustimmung zu Werbezwecken benutzt, ist zu Lasten des Schauspielers ungerechtfertigt bereichert, weil er für die Werbezwecke ansonsten dem Schauspieler etwas hätte bezahlen müssen.
Nun gibt es auch Einwendungen gegen die Verpflichtung, etwas, was man ohne rechtfertigenden Grund erlangt hat, wieder herausgeben zu müssen. Hat der Rechtsgrund z.B. einen Gesetzesverstoss beinhaltet oder hat man gar die »guten Sitten« dabei nicht beachtet, dann kann die beim Empfänger eingetretene Vermögensmehrung vom Belasteten nicht zurückverlangt werden. Ein Bereicherter könnte auch einwenden, das was er bekommen hat, habe er schon verbraucht. Er sei deshalb nicht mehr bereichert. Das kann nach Meinung des Bundesgerichtshofes dann der Fall sein, wenn der Empfänger z. B. das erhaltene Geld für eine Luxusreise verwandte, die er sonst nicht gemacht hätte, oder wenn er das Erlangte weiter verschenkte.

Sie liegt vor, wenn jemand «durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt» (§812 Abs. 1 Satz 1 BGB), zum Beispiel wenn ein Minderjähriger Eigentum an einer von ihm gekauften Sache erlangt, obwohl der der Übereignung zugrunde liegende -»Kaufvertrag wegen seiner mangelnden Geschäftsfähigkeit unwirksam ist. Eine ungerechtfertigte Bereicherung ist zurückzugeben, das heißt, der Minderjährige müßte das von ihm ohne Rechtsgrund erlangte Eigentum dem Verkäufer rückübertragen. Es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, die sogenannte Kondiktion. Ähnliches gilt, wenn «der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt» (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder wenn ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist (zum Beispiel infolge eines gutgläubigen Erwerbs), §816 BGB.

auch Kondiktion. Die u. B. ist ein Rechtsinstitut, das dem Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen dienen soll, unabhängig davon, ob etwa auch ein Schadensersatzanspruch besteht; geregelt in den §§ 812 bis 822 BGB. Danach ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen (z. B. Kaufpreiszahlung) oder auf sonstige Weise (z. B. durch Verbindung von Sachen) auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund (z. B. Kaufvertrag ist wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig) erlangt; gleiches gilt, wenn der rechtliche Grund nachträglich wegfällt (z. B. Kaufvertrag wird durch Anfechtung nichtig) oder ein von beiden Seiten besonders bezweckter Erfolg nicht eintritt (z. B. Wechselhingabe für dann nicht zustande kommenden Kaufvertrag). Herauszugeben sind auch die inzwischen gezogenen Nutzungen und etwaige Surrogate; soweit die Herausgabe des Erlangten selbst nicht möglich (z. B. Bild ist verbrannt), ist Wertersatz in Geld zu leisten. Die Pflicht zur Herausgabe oder zum Wertersatz besteht nur, soweit der Empfänger noch bereichert ist, es sei denn, er ist bösgläubig oder es schwebt beim Wegfall der Bereicherung bereits ein Prozess; der Empfänger ist aber so lange noch bereichert, als er wegen des Erlangten eigene Aufwendungen anderer Art erspart. Ein Wegfall der Bereicherung kommt praktisch nur bei ersatzlosem Untergang des Erlangten vor, oder wenn es ohne Erzielung einer sinnvollen Gegenleistung ausgegeben (z. B. vertrunken) wurde. Das Vorliegen einer u.n B. kann auch im Wege der Einrede einen Anspruch des Gegners, z. B. aus einem Wechsel, entgegengesetzt werden.

(§§812 ff. BGB). Das Recht der u. B. dient dazu, Vermögensverschiebungen, durch die der Begünstigte einen ihm nicht gebührenden Vorteil erlangt hat, rückgängig zu machen. Schulbeispiel: Der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Kauf ist nichtig; der "Käufer" hat dann zwar durch die Übereignung als abstraktes Rechtsgeschäft wirksam Eigentum erlangt, doch fehlt der rechtliche Grund (die "causa") für den Rechtserwerb; deshalb kann der "Verkäufer" Rückübereignung verlangen. Es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis.
1. Die bereicherungsrechtliche Grundnorm des §812 11 BGB bestimmt ganz allgemein: Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Der Anspruch aus u. B. setzt demnach im einzelnen voraus: a) Der Bereicherte muss "etwas erlangt"haben, d.h., sein Vermögensstand muss sich irgendwie verbessert haben, sei es durch den Erwerb eines Rechts (z. B. Eigentum) oder einer vorteilhaften Rechtsstellung (z. B. unrichtige Eintragung im Grundbuch), sei es durch die Befreiung von einer Verbindlichkeit (z.B. Schulderlass) oder die Ersparung von Aufwendungen (z. B. Reise als blinder Passagier), b) Die Bereicherung muss auf einer Leistung beruhen oder in sonstiger Weise erfolgt sein. " Leistung" ht jede Vermögenszuwendung, auch in Form eines vertraglichen Schuldanerkenntnisses (§ 812 II BGB). Eine Bereicherung "in sonstiger Weise" liegt vor, wenn der Bereicherte selbst (z. B. der Dieb) oder ein Dritter (z. B. der Bauhandwerker, der gestohlenes Baumaterial einbaut) die Vermögensverschiebung vorgenommen hat. c) Ferner ist erforderlich, dass die Bereicherung auf Kosten des Entreicherten eingetreten ist, d. h., dass ein u. derselbe Vorgang auf der einen Seite den Gewinn, auf der anderen Seite den Verlust unmittelbar - ohne Einschaltung fremden Vermögens - herbeiführt. Der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung steht es nicht entgegen, dass ein Dritter (z.B. die beauftragte Bank) die Zuwendung erbringt, d) Schliesslich setzt der Bereicherungsanspruch voraus, dass die Vermögensverschiebung "ohne rechtlichen Grund"erfolgt ist. Hierher gehören insbesondere die Fälle, in denen die Verpflichtung von vornherein nicht entstanden war (z. B. Nichtigkeit des Kaufvertrags) oder später weggefallen ist (z. B. Zahlung auf eine schon beglichene Rechnung).
2. Sonderformen der u.B. werden durch §816 BGB geregelt: a) Verfügt ein Nichtberechtigter über eine Sache oder ein Recht u. ist die Verfügung dem Berechtigten gegenüber wirksam (z. B. Übereignung einer beweglichen Sache durch den Nichteigentümer an einen gutgläubigen Erwerber), so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten (z. B. des erzielten Kaufpreiserlöses) verpflichtet; hat er unentgeltlich verfügt, muss der Erwerber das Empfangene herausgeben. Falls die Verfügung unwirksam war, kann der Berechtigte sie nach § 185 II BGB durch Genehmigung ex tune wirksam werden lassen; i.d. R. ist die Klage auf Herausgabe des Erlangten als stillschweigende Genehmigung anzusehen, b) Leistet jemand in schuldbefreiender Weise an einen Nichtberechtigten (z.B. Schuldner zahlt an ursprünglichen Gläubiger, nicht wissend, dass dieser die Forderung inzwischen abgetreten hat), dann hat der Leistungsempfänger das Geleistete an den Berechtigten herauszugeben.
3. Wer aus u. B. in Anspruch genommen wird, muss ausser dem Erlangten die gezogenen Nutzungen u. das, was er aufgrund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt, herausgeben (§818 1 BGB). Ist die Herausgabe wegen der Natur des Erlangten nicht möglich (z. B. empfangene Dienstleistungen) oder ist der Bereicherte aus einem anderen Grund zur Herausgabe ausserstande (z. B. wegen Veräusserung der Sache), so hat er den objektiven Verkehrswert zu ersetzen (§ 818 II BGB). Die Verpflichtung zur Herausgabe bzw. zum Wertersatz entfällt, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§818 III). Das bedeutet: Ist das Erlangte selbst noch vorhanden, sind die Verwendungen auf die Sache sowie alle Ausgaben u. sonstigen Vermögensnachteile abzuziehen. Ist es nicht mehr vorhanden (z. B. infolge Veräusserung), besteht die Bereicherung nur insoweit fort, als der Empfänger noch einen Ersatzwert in Händen hat oder durch die Verwendung des Empfangenen notwendige Ausgaben erspart hat. Falls der Bereicherte das Erlangte für aussergewöhnliche Zwecke verbraucht hat (sog. Luxusausgaben), ist die Bereicherung weggefallen. Eine verschärfte Haftung des Bereicherten setzt ein, wenn er die Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung kennt bzw. erfährt oder wenn der Bereicherungsanspruch rechtshändig wird. Er haftet von diesem Zeitpunkt an für jeden durch sein Verschulden eingetretenen Schaden u. hat die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen zu ersetzen (§§818 IV, 819, 291, 292, 998, 987, 994 II BGB). Sind aufgrund eines unwirksamen gegenseitigen Vertrages Leistungen ausgetauscht worden, so sind diese grundsätzlich nicht zurückzugewähren; vielmehr besteht nach der sog. Saldotheorie nur für einen Vertragsteil ein auf den Überschuss gerichteter Bereicherungsanspruch.

Bereicherung, ungerechtfertigte

gesetzliches Schuldverhältnis, das durch eine nach den Wertungen der Rechtsordnung letztlich nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebung begründet wird und auf deren Ausgleich zielt (§§812-822 BGB). Das sich hiermit befassende Rechtsgebiet wird meist Bereicherungsrecht genannt und die einzelnen bereicherungsrechtlichen Ansprüche werden auch als Kondiktion (von lat. „condictio”) bezeichnet. Die Rspr. ordnet die Bereicherungsansprüche einem auf die gerechte und billige Regelung der Vermögensverhältnisse bedachten Billigkeitsrecht zu, das in besonderem Maße den Grundsätzen von Treu und Glauben und primär einer wirtschaftlichen, nicht rechtsformalen Betrachtungsweise unterliegt.
Der historische Gesetzgeber wollte mit § 812 Abs. 1 S.1 BGB einen einheitlichen Grundtatbestand schaffen, bei dem die Art und Weise der Vermögensverschiebung („durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise”) keine erhebliche Rolle spielt und der durch die Sondertatbestände der §§ 812 Abs. 1 S. 2, 816, 817 BGB ergänzt wird. Gegen diese sog. „Einheitslehre” hat sich als heute ganz h. M. die (in der neueren Literatur gelegentlich wieder kritisierte) sog. „Trennungslehre” durchgesetzt, die nach den ganz unterschiedlichen Funktionen zwei grundverschiedene Kondiktionstypen unterscheidet, nämlich die Leistungskondiktion (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall, 817 S.1 BGB) und die Nichtleistungskondiktion (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall, 816 BGB).
Rechtsfolge eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten. Als erlangtes „Etwas” (vgl. § 812 Abs. 1 S.1 BGB) kommt jeder Vermögensvorteil und jede vorteilhafte Rechtsstellung (auch der Besitz an einer Sache) einschließlich der Befreiung von Verbindlichkeiten in Betracht. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten umfasst auch gezogene Nutzungen (vgl.
§ 100 BGB) und dasjenige, was aufgrund eines erlangten Rechts (nach h. M. durch dessen bestimmungsmäßige Ausübung, nicht aber etwa — wegen § 818 Abs. 2 BGB — aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung, str.) erworben wurde (§ 818 Abs. 1 BGB). Ist die Herausgabe unmöglich, ist stattdessen der Wert (nach h. M. der objektive Wert des Bereicherungsgegenstandes zum Zeitpunkt des Eintretens der Bereicherung, str.) zu ersetzen (§812 Abs.2 BGB). Hat der zur Herausgabe Verpflichtete als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung ein Surrogat erlangt, hat er dies herauszugeben (§812 Abs. 1 BGB). Soweit ein Wegfall der Bereicherung vorliegt, entfällt der Herausgabe- oder Wertersatzanspruch. In den Fällen der §§818 Abs.4, 819, 820 BGB (also vor allem ab Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs und ab Kenntnis des Fehlens des Rechtsgrundes) haftet der zur Herausgabe Verpflichtete verschärft nach den allgemeinen Vorschriften (d.h. nach den §§291, 292 BGB, so dass insbes. eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nur noch eingeschränkt möglich ist, vgl. §§ 292 Abs.2, 989 BGB). Besteht die ungerechtfertigte Bereicherung in der Begründung einer Forderung, kann die Erfüllung dieser Forderung auch noch nach Verjährung des Bereicherungsanspruchs verweigert werden (§ 821 BGB, sog. Einrede der Bereicherung).
Auf die Voraussetzungen oder die Rechtsfolgen der Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wird in vielen Rechtsvorschriften Bezug genommen (im BGB z. B. in den §§ 516 Abs. 2, 527 Abs. 1, 528 Abs. 1, 531 Abs.2, 547 Abs. 1, 628 Abs. 1, 682, 684, 951 Abs. 1, 977, 988, 993 Abs. 1, 1301, 1390 Abs. 1, 1434, 1457, 1973 Abs. 2, 2021, 2196 Abs.], 2287, 2329 Abs. 1 BGB).

1.
Nicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. vom Kaufvertrag wird wirksam zurückgetreten; die Eigentumsübertragung, die nunmehr ohne Rechtsgrund geschah, bleibt hiervon unberührt, Sachenrecht). Hier und in anderen ähnlich gelagerten Fällen (s. u.) geben die Vorschriften über die u. B. aus Billigkeitsgründen einen persönlichen (schuldrechtlichen) Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung der früheren oder der weiteren Entwicklung entsprechenden Rechtslage (§§ 812 ff. BGB).
Besondere Bedeutung haben die Bestimmungen über die u. B. ferner dadurch, dass in zahlreichen Fällen, in denen ein Rechtsübergang ausdrücklich als gesetzliche Folge normiert wird oder die Interessen verschiedener Beteiligter gegeneinander abgegrenzt werden, zum Ausgleich auf sie verwiesen wird (s. z. B. Verbindung von Sachen, Verarbeitung, Geschäftsführung ohne Auftrag, gegenseitiger Vertrag); auch im öffentlichen Recht können mangels Sonderregelung die Gedanken der u. B. entsprechend herangezogen werden. Die §§ 812 ff. BGB gelten jedoch nicht, wenn die Rechtslage vom Gesetz als endgültig angesehen wird (z. B. bei der Verjährung) oder wenn Sondervorschriften bestehen (z. B. im Eigentümer-Besitzerverhältnis hins. der Verwendung der Nutzungen, nicht aber bei Bereicherung um die Sache selbst).

2.

a) Ein Anspruch aus u. B., der auch im Wege der Einrede gegenüber einem Erfüllungsanspruch geltendgemacht werden kann (vgl. § 821 BGB), ist gegeben, wenn jemand durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (condictio sine causa, § 812 I 1 BGB). Leistung ist jede Vermögenszuwendung durch den Entreicherten (z. B. Eigentumsübertragung, auch ein vertragliches Schuldanerkenntnis, § 812 II BGB; sog. Leistungskondiktion). Die Bereicherung kann aber auch „in sonstiger Weise“, d. h. durch Handlungen des Bereicherten, etwa Besitzentziehung, oder eines Dritten, z. B. durch Verarbeitung, entstehen (Eingriffskondiktion). Die Eingriffskondiktion ist gegenüber der Leistungskondiktion grundsätzlich subsidiär; werden z. B. Materialien in ein Bauwerk eingebaut, so hat deshalb der Einbauende regelmäßig dann keinen Anspruch aus u. B. (§ 951 BGB) gegen den Eigentümer, wenn er den Einbau im Rahmen einer - wenn auch unwirksamen - Leistungsbeziehung mit einem Dritten vorgenommen hat (BGH, h. M.; dann nur Anspruch gegen diesen).

b) Durch die Vermögensverschiebung muss der Bereicherte etwas, d. h. eine für ihn vorteilhafte Vermögenslage, erlangt haben, z. B. den Erwerb eines Rechts, auch des Besitzes (condictio possessionis) oder eine sonstige günstige Rechtsstellung, etwa Eintragung im Grundbuch (Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs), Befreiung von einer Verbindlichkeit, unterlassene Aufwendungen usw. Die Bereicherung muss auf Kosten des Entreicherten eingetreten sein, d. h. die Vermögensverschiebung muss zwischen beiden unmittelbar, nicht über das Vermögen eines Dritten eintreten. Derselbe einheitliche Bereicherungsvorgang muss auf der einen Seite die Bereicherung, auf der anderen die Entreicherung verursacht haben, wobei allerdings die Zuwendung auch durch einen Dritten (z. B. durch die beauftragte Bank) erfolgen kann. Leistet z. B. A an B in der irrigen Meinung, hierzu dem C gegenüber verpflichtet zu sein, so besteht ein Bereicherungsanspruch des A nur gegen den wegen Erlöschens seiner Schuld bereicherten C, nicht gegen B. Ist dagegen eine dritte Person selbständig - z. B. als Kommissionär, nicht aber nur bei Stellvertretung - dazwischen geschaltet, so kommt ein Bereicherungsanspruch nur im Verhältnis zu diesem in Betracht. Bei irrtümlicher Ausführung eines Dauerauftrags oder einer Überweisung besteht ein Anspruch der Bank aus u. B. unmittelbar gegen den Empfänger nur dann, wenn dieser die Sachlage gekannt oder die Leistung an ihn zurechenbar veranlasst hat (Rspr. Nachw. bei BGHZ 111, 382).
Die Verbesserung der Vermögenslage beim Bereicherten muss schließlich ohne rechtlichen Grund eingetreten sein, z. B. bei Leistung ohne gültiges Kausalgeschäft (Kaufvertrag nichtig u. dgl.), Erfüllung einer nicht bestehenden Schuld usw. Ein Anspruch aus u. B. besteht grundsätzlich auch dann (§ 812 I 2 BGB, Ausnahmen §§ 814, 815 BGB), wenn der zunächst gegebene rechtliche Grund nachträglich wegfällt (condictio causa finita, z. B. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung, Rücktritt vom Vertrag usw.) oder wenn der mit einer Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (condictio causa data, causa non secuta; z. B. Schenkung zu einer beabsichtigten, dann aber unterbliebenen Eheschließung). Das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann zurückverlangt werden, wenn diese Forderung nicht bestand (condictio indebiti) oder ihr eine dauernde Einrede - ausgenommen Verjährung - entgegenstand (§ 813 BGB).

c) Einen weiteren Anspruch aus u. B. regelt § 816 BGB. Trifft danach ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist (z. B. der Besitzer einer fremden Sache verkauft und übereignet diese Sache an einen Gutgläubigen, gutgläubiger Erwerb), so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Das Gleiche gilt bei wirksamer Leistung an einen Nichtberechtigten (z. B. an den früheren Gläubiger einer abgetretenen Forderung, Abtretung). Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die Herausgabepflicht den bereicherten Empfänger. Ist die Verfügung des Nichtberechtigten dem Berechtigten gegenüber nicht wirksam (z. B. bei Übereignung einer gestohlenen Sache, gutgläubiger Erwerb), so kann sie der Berechtigte - auch stillschweigend (z. B. durch Erhebung einer Klage auf Herausgabe des Erlöses) - genehmigen (§ 185 BGB) und den Bereicherungsanspruch geltendmachen.
Schließlich besteht ein Anspruch aus u. B., wenn der Empfänger einer Leistung durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (condictio ob turpem vel iniustam causam, § 817 S. 1 BGB). Eine Rückforderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn dem Leistenden - wie bei gegenseitigen Verträgen regelmäßig - gleichfalls (oder allein) ein solcher Verstoß zur Last fällt (§ 817 S. 2 BGB, z. B. bei Kauf eines Grundstücks zur Bordellerrichtung, Verstoß gegen Preisvorschriften - str. -; bei einem wucherischen Darlehen kann dieses - ohne Zinsen - wie bei einem gültigen Darlehen zurückverlangt werden).

3.
Der Bereicherte hat das durch die u. B. Erlangte herauszugeben (§ 812 BGB), d. h. den früheren Rechtszustand wiederherzustellen (z. B. den Besitz zurückzugeben, das Eigentum zurückzuübertragen, eine erloschene Forderung neu zu begründen usw.). Die Herausgabepflicht erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf die nicht rechtsgeschäftlichen Surrogate (z. B. Gewinn eines Loses, Versicherungssumme bei Zerstörung, § 818 I BGB). Ist die Herausgabe nicht (wie bei geleisteten Diensten) oder nicht mehr möglich, insbes. weil der Bereicherte den Gegenstand weiterveräußert hat, so ist der Wert, d. h. der objektive Verkehrswert, zu ersetzen (§ 818 II BGB). Dabei kann der Bereicherte Verwendungen auf die Sache und alle Aufwendungen, die er ohne die Bereicherung nicht gehabt hätte, abziehen; ein Veräußerungsgewinn ist regelmäßig nicht herauszugeben (Ausnahme bei der Verfügung eines Nichtberechtigten, da nach § 816 BGB das durch die Verfügung Erlangte, also nach h. M. der Erlös, herauszugeben ist). Wegen der gegenseitigen Ansprüche bestehen grundsätzlich keine zwei getrennten Bereicherungsansprüche (Zweikondiktionenlehre), sondern von vornherein (auch wenn die eine Leistung nicht mehr herausgegeben werden kann) nur ein Bereicherungsanspruch in Höhe der Differenz (ggfs. des Werts) der beiden - auch ungleichartigen - Posten (Saldotheorie, h. M.; anders ausnahmsweise zum Schutz des arglistig getäuschten Käufers, bei dem die Sache ohne sein Verschulden untergegangen ist, vgl. BGHZ 53, 144). Ein Anspruch auf Herausgabe oder Wertersatz ist auch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist, z. B. infolge Verbrauchs für Luxusausgaben (Fortfall oder Wegfall der Bereicherung, Entreicherung, § 818 III BGB); bei unentgeltlicher Zuwendung an einen Dritten haftet jedoch dann dieser (§ 822 BGB). Eine verschärfte Haftung - insbes. keine Möglichkeit zur Berufung auf den Wegfall der Bereicherung - tritt ein ab Rechtshängigkeit (§ 818 IV BGB), bei Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes sowie bei Gesetzes- und Sittenverstoß (§ 819 BGB); die Haftung richtet sich hier gemäß § 292 BGB nach den im Eigentümer-Besitzerverhältnis geltenden Vorschriften (§§ 987 ff. BGB, insbes. Schadensersatzanspruch bei Bösgläubigkeit).




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