Universität

(lat.: universitas (magistrorum et scola-rium) = Gesamtheit (der Lehrenden und Lernenden)); die wissenschaftliche Hochschule, an der sämtliche Wissenschaften in Forschung und Lehre vertreten sind.

ist zunächst nur die wissenschaftliche Hochschule, welche die gesamte Breite der Geisteswissenschaften und Naturwissenschaften in Forschung und Lehre umfasst. U. im weiteren Sinn ist auch jede andere Hochschule. Inzwischen wird wegen der unübersehbaren Mängel mancher universitärer, erfolgsunabhängiger Juristenausbildung auch an Fachhochschulen eine Ausbildung zum Juristen (Wirtschaftsjuristen) betrieben. Außerdem wurde in Hamburg 2000 eine Privatuniversität (Bucerius Law School) für Juristen gegründet. Die U. ist juristische Person des öffentlichen Rechts (seit 2002 auch in Österreich). Lit.: Köhler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007; Westerwelle, A., Die besten Universitäten für Juristen, 1997 (mit schlechten Noten und schlechten Plätzen für schlechte Fakultäten und schlechte, vor allem durch Personalmisswirtschaft, Inzucht, Betrug und Korruption verursachte Verhältnisse)

Hochschule.




Vorheriger Fachbegriff: universelles Völkerrecht | Nächster Fachbegriff: Universitäten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen