unmittelbarer Zwang

I. Stärkstes Zwangsmittel in der Verwaltungsvollstreckung. Unter Be achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anwendbar, wenn die anderen Zwangsmittel nicht ange bracht sind oder nicht zum Ziel führen. Mit dem u.Z. kann die Verwaltung den Pflichtigen zu einer Handlung, Dul dung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

II. Für die Vollzugsbeamten, insbes. die Polizei, in Bund und Ländern ist die Anwendung von u.Z. in den Polizeigesetzen bzw. besonderen Gesetzen in den Grundzügen einheitlich geregelt. U.Z. ist danach die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel (z.B. Handschellen und andere Fesseln, Wasserwerfer, Diensthunde, Dienst pferde sowie durch dienstlich zugelas sene Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel). Auch hier gilt das Verbot des Übermaßes nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gebrauch von Waffen, insbes. Schußwaffen unterliegt besonders strengen Voraussetzungen. Er ist nur erlaubt, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird. Die Schußwaffe darf auch dann nur angewendet werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen und nur zur Verhütung schwerer strafbarer Handlungen oder zur Verhinderung der Flucht von Personen, die sich in amtlichen Gewahrsam befinden oder einer schweren Straftat verdächtig sind. Gegen eine Menschenmenge dürfen Schußwaffen nur gebraucht werden, wenn aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Die Anwendung von Schußwaffen muß vorher angedroht werden; die Abgabe eines Warnschusses reicht aus; einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung jedoch zu wiederholen.

Zwang, unmittelbarer

Eines der drei Zwangsmittel im Verwaltungszwangsverfahren. Unmittelbarer Zwang kommt zur Durchsetzung sowohl von vertretbaren (Ersatzvornahme) als auch von unvertretbaren Handlungen sowie Duldungen und Unterlassungen in Betracht (Zwangsgeld).
Es werden zwei Arten unmittelbaren Zwangs unterschieden:
Unmittelbarer Zwang ist zum einen die Anwendung physischer Gewalt. Er umfasst jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel körperlicher Gewalt oder durch Waffengebrauch. Dabei ist körperliche Gewalt jede unmittelbare Einwirkung auf Personen oder Sachen. Hilfsmittel körperlicher Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge. Waffen sind dienstlich zugelassene Hieb- und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel (vgl. z. B. § 2 UZwG). Unmittelbarer Zwang in diesem Sinn ist das stärkste staatliche Zwangsmittel. Seine Anwendung ist ultima ratio und setzt voraus, dass andere Zwangsmittel (für eine effektive Gefahrenabwehr) nicht in Betracht kommen (z.B. Verzögerungen bei der Abwehr unmittelbar bevorstehender Gefahren für bedeutende Rechtsgüter) oder keinen Erfolg versprechen, weil sie bereits versagt haben oder ihre Erfolglosigkeit von vornherein offenkundig ist. Neben der Regelung über die Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs enthalten die Vollstreckungsgesetze von Bund und Ländern (Verwaltungsvollstreckungsrecht) in der Regel detaillierte Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs (insbesondere den Schusswaffengebrauch). Diese Vorschriften sind stets zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob es zur Anwendung unmittelbaren Zwangs im Rahmen des Verwaltungszwangsverfahrens oder aus anderen Gründen, etwa bei der Durchführung einer Standardmaßnahme, kommt (Verwaltungszwangsverfahren).
Zum anderen wird der Fall, dass bei einer Ersatzvornahme die Handlung nicht durch einen beauftragten Dritten, sondern durch die Behörde selbst vorgenommen wird (sog. Selbstvornahme), bundesrechtlich als Anwendung unmittelbaren Zwangs qualifiziert (§ 12 BVwVG). Die Vollstreckungsgesetze der Länder (Vervvaltungsvollstreckungsrecht) regeln die Selbstvornahme teils als Fall der Ersatzvornahme, teils als Fall des unmittelbaren Zwangs.
Soweit vollstreckungsrechtliche Regelungen die Selbstvornahme als Unterfall der Ersatzvornahme regeln, ist eine Abgrenzung zwischen unmittelbarem Zwang und Selbstvornahme erforderlich, weil für die Zwangsmittel unterschiedliche Voraussetzungen bestehen und die Behörde teilweise einen Kostenerstattungsanspruch nur im Fall der Ersatzvornahme, nicht hingegen für durch unmittelbaren Zwang verursachte Kosten hat. Für die Abgrenzung gilt: Unmittelbarer Zwang liegt immer vor, wenn unvertretbare Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen erzwungen werden, da hier die auf die Durchführung vertretbarer Handlungen beschränkte Ersatzvornahme von vornherein ausscheidet. Das Gleiche gilt, wenn sich die Gewaltanwendung unmittelbar gegen die Person des Pflichtigen richtet. Problematisch ist der Fall, wenn die Behörde Gewalt gegen Sachen anwendet. Zum Teil wird eine Ersatzvornahme nur dann angenommen, wenn die Art und Weise der Zwangsanwendung mit der dem Pflichtigen obliegenden Handlung identisch ist, die Behörde also im Kern das tut, was ansonsten der Pflichtige getan hätte. Die Gegenmeinung stellt demgegenüber auf den Handlungserfolg ab und differenziert danach, ob der Erfolg durch die Gewaltanwendung unmittelbar oder nur mittelbar herbeigeführt wurde. Eine Ersatzvornahme liegt vor, wenn infolge der Gewaltanwendung der vom Pflichtigen geschuldete Erfolg unmittelbar herbeigeführt wird (sog. Realisierungsfunktion); unmittelbarer Zwang hingegen, wenn durch die Gewaltanwendung der Erfolg
nur mittelbar herbeigeführt wird, weil die Gewaltanwendung nur die Voraussetzung für ein weiteres Handeln schafft, durch das der Zweck erst erreicht wird (sog. Beugefunktion).
Weigert sich der Pflichtige, der Aufforderung zum Öffnen der Tür nachzukommen, und wird die Tür sodann von der Behörde gewaltsam aufgebrochen, so stellt dies nach der ersten Ansicht eine Anwendung unmittelbaren Zwangs dar, weil der (sich im Besitz eines Schlüssels befindliche) Pflichtige nur das Aufschließen, nicht aber das Aufbrechen der Tür schuldet. Nach der Gegenansicht handelt es sich um eine Ersatzvornahme, weil der Erfolg unmittelbar durch die Gewaltanwendung herbeigeführt worden ist.
Ungeachtet der verschiedenen Abgrenzungsversuche besteht aber weitgehend Einigkeit, dass dann, wenn sich die Behörde bei der Gewaltanwendung besonderer Mittel des unmittelbaren Zwangs bedient, insbesondere Schusswaffen einsetzt, stets unmittelbarer Zwang vorliegt, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass die besonderen Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs unterlaufen werden.
Spezialgesetze können Sonderformen des unmittelbaren Zwangs vorsehen, so z.B. §44 Abs. 2 WPflG, § 23 a S.1 ZDG (Vorführung). Solche Sonderregelungen gibt es auch im Landesrecht. So sehen die Landesbauordnungen als besondere Form des unmittelbaren Zwangs i. d. R. die Versiegelung der Baustelle (zur Durchsetzung der Verpflichtung, weitere Bauarbeiten zu unterlassen), die Schulgesetze die zwangsweise Zuführung des Schülers (zur Durchsetzung der Schulpflicht) vor.

Verwaltungszwang; polizeiliche Zwangsmittel.




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