Unrichtigkeit

ist die fehlende Richtigkeit eines Umstands. U. des Grundbuchs ist das Abweichen der im Grundbuch verzeichneten Rechtslage von der wirklichen Rechtslage (z. B. statt A ist B als Eigentümer eingetragen). U. des Grundbuchs kann einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs für den Beeinträchtigten begründen (§ 894 BGB). Lit.: Dott, K., Täuschung und objektive Unrichtigkeit von Angaben eines Beteiligten als Widerrufsgrund, 1964; Köbler, G., Der Grundbuchberichtigungsan- spruch, JuS 1982, 181




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