Unsicherheitseinrede

Leistungsverweigerungsrecht
der vorleistungspflichtigen Partei eines gegenseitigen Vertrages bezüglich der ihr obliegenden Leistung bei nachträglich eintretender wesentlicher, den Anspruch auf die Gegenleistung gefährdender Vermögensverschlechterung der anderen Partei bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Bewirkung der Gegenleistung (§ 321 Abs. 1 BGB).
Ist eine Partei (aufgrund des Vertrages oder nach dem Gesetz, so z.B. der Werkunternehmer, § 641 BGB, oder der Verwahrer, § 699 BGB) vorleistungspflichtig, wird das funktionelle Synallagma zwischen Leistung und Gegenleistung bei der Durchsetzung der Ansprüche durchbrochen, und die vorleistungspflichtige Partei kann sich nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen. Tritt nachträglich eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen der anderen Partei ein, die den Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet, beschränkt § 321 Abs. 1 BGB die Vorleistungspflicht zur Sicherung des Anspruchs auf die Gegenleistung und gewährt dem Schuldner eine (nur bei Geltendmachung beachtliche) Einrede (im materiell-rechtlichen Sinne, Verteidigungsmittel).
Der Gläubiger kann das Leistungsverweigerungsrecht durch Sicherheitsleistung abwenden (§ 321 Abs. 1 S.2 BGB). Im Übrigen muss der Schuldner seine Leistung nur erbringen, wenn ihm der Gläubiger die Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet. Der Schuldner kann dem Gläubiger eine angemessene Frist zur Bewirkung der Gegenleistung oder Stellung einer Sicherheit Zug um Zug gegen die Leistung setzen und ggf. nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten (§§321 Abs. 1, 323 BGB; § 323 BGB ist nicht unmittelbar anwendbar, weil die Gegenleistung aufgrund der Vorleistungspflicht des Schuldners noch nicht fällig ist).
Im Prozess führt die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht zu einer vollständigen Klageabweisung, sondern zur
eingeschränkten Verurteilung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung (§ 322 Abs.1 BGB). Vollstreckt werden kann aus einem solchen Urteil nur nach Bewirken der Gegenleistung oder bei Annahmeverzug des Schuldners (§§322 Abs.3, 274 Abs. 2 BGB, §§ 756, 765 ZPO).




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