Unterbindungsgewahrsam

Nach dem Polizeirecht einiger Länder kann die Polizei zur Verhinderung bevorstehender Straftaten Personen in Gewahrsam nehmen. In Baden-Württemberg und Bayern kann dieser U. auf Grund richterlicher Entscheidung zu dem genannten Zweck bis zur Höchstdauer von zwei Wochen aufrechterhalten werden; in Bremen und Hamburg besteht eine ähnliche Möglichkeit ohne zeitliche Begrenzung.




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