Unterhaltsbeschluss

Titulierung künftiger Unterhaltsansprüche nach § 258 ZPO. Der Unterhaltsgläubiger erhält einen Vollstreckungstitel, damit er bei Fälligkeit seines Anspruchs sich unverzüglich die für die Lebensführung notwendigen Mittel besorgen kann. Auch soll andauernden Rechtstreitigkeiten vorgebeugt werden.
Wiederkehrende Leistungen i. S. v. § 258 ZPO sind solche, die sich in ihrer Gesamtheit als Folge eines und desselben Rechtsverhältnisses ergeben, sodass die einzelne Folge nur noch vorn Zeitablauf abhängig ist, ohne dass aber der Umfang der Schuld von vornherein feststeht. Die (künftigen) Leistungen müssen bereits der Höhe nach bestimmbar sein, also mit ausreichender Sicherheit feststehen, wobei die noch nicht konkretisierbare Möglichkeit späterer Einwendungen dem Beschluss nach § 258 ZPO nicht entgegenstehen. Einwendungen, die auf einer Veränderung der Lebensverhältnisse basieren, können später mit einem Abänderungsantrag nach § 238 FamFG geltend gemacht
werden. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch entsteht nach dem materiellen Recht in jedem Augenblick neu, in dem die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der einmal entstandene Unterhaltsanspruch wird durch das Verfahren und den Beschluss nach § 258 ZPO als einheitliches, bis zum Wegfall seiner Voraussetzungen andauerndes, auflösend bedingtes Recht auf wiederkehrende Leistungen behandelt.
Allerdings muss gegenwärtig bereits ein Unterhaltsanspruch bestehen, da § 258 ZPO „auch” wegen künftiger Ansprüche die Klage ermöglicht. Besteht gegenwärtig (noch) kein Anspruch, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.
Liegt bereits ein Unterhaltstitel vor, kann eine Erweiterung der Unterhaltspflicht nur nach den strengeren Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens nach § 238 FamFG erreicht werden.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterhaltsantrag besteht selbst dann, wenn der Schuldner bisher regelmäßig, pünktlich und auch in voller Höhe gezahlt hat. Dies begründet sich damit, dass der Schuldner seine freiwillige Zahlung jederzeit einstellen kann. § 258 ZPO will den Unterhaltsgläubiger der Notwendigkeit entheben, erst nach Fälligkeit — also mit Zeitverlust auf die wiederkehrenden und oftmals lebensnotwendigen Leistungen klagen zu müssen.
Unterhaltsansprüche von Kindern gegen die Eltern nach §§ 1601 ff. BGB (Verwandtenunterhalt) sowie Ehegattenunterhalt können neben dem Unterhaltsbeschluss nach §§ 253, 258 ZPO auch durch andere Verfahren tituliert werden. Insoweit kommen in Betracht
einstweilige Anordnung nach §§ 49 ff., 246 FamFG,
vereinfachtes Verfahren nach § 249 ff. FamFG. Soweit es Kindesunterhalt betrifft, sind bedingt durch § 1612 a BGB, der die Dynamisierung des Unterhalts für minderjährige Kinder erlaubt, folgende Tenorierungen möglich:
1) Der Unterhaltsanspruch kann als feststehender Betrag tituliert werden. Spätere Änderungen (insbesondere der Fall, dass das Kind in eine höhere Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle wechselt) müssen dann mit der Abänderungsklage geltend gemacht werden.
„Der Beklagte wird verurteilt, ab 1. 8.. 2008 an das Kind Peter zu Händen der Mutter 326 € monatlichen im Voraus fälligen Unterhalt zu zahlen.”
2) „Kindesunterhalt als Mindestunterhalt”: Nach § 1612a Abs. 1 BGB besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe geltend zu machen.
Folgendes ist bei einer Titulierung zu beachten: Kindergeld oder entsprechende Leistungen, § 1612 c BGB, sind wie üblich nach den Regeln des § 1612b BGB zu berücksichtigen.
Wechselt das Kind die Altersstufe, so ist ab Beginn des Monats, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr
vollendet, der Mindestunterhalt der höheren Altersstufe maßgebend, § 1612 a Abs. 3 BGB.
„Der Beklagte wird verurteilt, an das Kind Peter, geboren am ..., zu Händen der Klägerin jeweils monatlich im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 115% des Mindestunterhalts der jeweils geltenden Altersstufe abzüglich anteiliges Kindergeld zu zahlen.”.




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