Unterlassung von Schönheitsreparaturen

Im Mietrecht :

Der Mieter ist bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung im Mietvertrag verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Es handelt sich um eine Leistungsverpflichtung des Mieters. Der Mieter muss somit in eigener Regie die Schönheitsreparaturen vornehmen. Weigert sich der Mieter, so verwandelt sich der Anspruch des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen in einen Schadensersatzanspruch in Geld. Voraussetzung ist, dass der Mieter in Verzug gesetzt wird (§ 326 BGB). Will sich der Vermieter der Rechte aus § 326 BGB bedienen, so muss er dem Mieter eine bestimmte Frist zur Durchführung der unterlassenen Schönheitsreparaturen setzen. Hierbei muss der Vermieter die einzelnen vorzunehmenden Arbeiten genau bezeichnen und erklären, dass er nach Ablauf der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten durch den Mieter ablehnt und die Arbeiten auf Kosten des Mieters durch einen Handwerker vornehmen lassen wird. Der Vermieter kann die Arbeiten auch selbst erledigen. Die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruches sollte zweckmäßigerweise schriftlich erfolgen.
Die Schönheitsreparaturen müssen bis zum letzten Tag der Mietzeit oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt worden sein. Der Vermieter sollte in der Lage sein, die Wohnung anschließend ohne Mietausfall weitervermieten zu können. Verzögert sich der Auszug des Mieters und werden die Schönheitsreparaturen erst nach seinem Auszug und nach Beendigung des Mietverhältnisses ausgeführt, so hat der Vermieter regelmäßig einen Mietausfall. Diesen Mietausfall kann der Vermieter als Schaden vom Mieter geltend machen. Der Vermieter ist allerdings gleichzeitig verpflichtet, den ihm entstandenen Schaden möglichst gering zu halten (Schadens- minderungspflicht), also die gerichtete Wohnung so schnell wie möglich weiterzuvermieten. Gibt es hier zwischen Mieter und Vermieter über die Notwendigkeit von Schadensersatzansprüchen Streitigkeiten, so empfiehlt es sich, den tatsächlichen Zustand der Wohnung durch ein Sachverständigengutachten kurzfristig feststellen zu lassen oder ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen. Im Allgemeinen haben Vermieter und Mieter Schwierigkeiten, ihre jeweiligen Behauptungen mit Hilfe von Zeugen nachzuweisen. Bei der Hinzuziehung von Zeugen kann oft festgestellt werden, dass der jeweilige Zustand der Räume vor der Renovierung schlechter oder besser dargestellt wird, als er wirklich war, je nachdem, welcher Partei die Zeugen näher stehen.
Weitere Stichwörter:
Auszug des Mieters, Beweismittel, Durchführung von Schönheitsreparaturen, Ersatzansprüche des Vermieters, Instandhaltung, Instandsetzung, Sachverständiger, Schadenspauschale, Schönheitsreparatur, Selbstständiges Beweisverfahren, Teppichboden, Verjährung von Schadensersatzansprüchen, Verwirkung, Wohnungsübergabe




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