Unternehmenskauf

Für den Unternehmenskauf gibt es zwei grundsätzlich verschiedene Gestaltungsformen. Das Unternehmen kann als Sach- und Rechtsgesamtheit verkauft werden (asset deal) und es können die Gesellschaftsanteile an einer unternehmenstragenden Gesellschaft veräußert werden (share deal).
Beim asset deal verpflichtet sich der Verkäufer zur Übertragung aller zum Unternehmen gehörenden Sachen und Gegenstände, d. h. zur Übertragung der Grundstücke, der beweglichen Sachen, der Firma, Marken, Lizenzen, Kundschaft, Geschäftsgeheimnisse usw. (BGH/IP 2002, 440). Die Sach- und Rechtsgesamtheit ist ein sonstiger Gegenstand im Sinne des § 453 Abs. 1 BGB, sodass die Vorschriften über den Sachkauf entsprechende Anwendung finden. Bei der Gewährleistung ist zu unterscheiden. Mängel von Einzelgegenständen führen dazu, dass Gewährleistungsrechte bezüglich dieser Gegenstände entstehen. Der Käufer kann dann für den konkreten Gegenstand Nacherfüllung verlangen und gegebenenfalls den Rücktritt erklären, den Kaufpreis mindern oder einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Es können aber auch Mängel an einzelnen Gegenständen oder das Fehlen einzelner Gegenstände als Mängel des Unternehmens als solchem anzusehen sein. Ist der Mangel bezogen auf das gesamte Unternehmen als unerheblich anzusehen, kann der Käufer nicht gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, da § 281 Abs. 1 S. 3 BGB dies ausschließt. Auch ein Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB ist bei unerheblichen Mängeln gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Anders als nach früherem Recht ist
nach Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes ein Mangel auch dann zu bejahen, wenn der Verkäufer des Unternehmens Angaben zu Umsatz und Ertrag gemacht hat, von denen die tatsächlich erzielbaren Umsätze und Erträge abweichen.
Bei einem share deal werden sämtliche Anteile an einer Gesellschaft, insbesondere sämtliche Geschäftsanteile an einer GmbH gekauft. Die Abtretung der Geschäftsanteile einer GmbH bedarf ebenso der notariellen Beurkundung wie der Kaufvertrag, der die Verpflichtung zur Abtretung enthält (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Der Kauf der Gesellschaftsanteile ist ein Rechtskauf, auf den gemäß § 453 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Sachkauf entsprechende Anwendung finden. Dies bedeutet für die Gewährleistung zunächst, dass der Verkäufer für Rechtsmängel einstehen muss. Er haftet gemäß § 453 Abs. 1, 435 BGB dafür, dass die Gesellschaft selbst und der Anteil in dem vertraglich vereinbarten Umfang bestehen, die Gesellschaft nicht in der Liquidation ist und der Anteil die vertraglich vorausgesetzten Gesellschafterrechte (Gewinnbeteiligung, Stimmrecht) beinhaltet. Weist das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen Mängel auf, haftet der Verkäufer dafür grundsätzlich nicht nach dem Gewährleistungsrecht, weil ein Mangel des zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Unternehmens keinen Mangel des Gesellschaftsanteils selbst darstellt (BGHZ 65, 246, 250). Es kommt dann eine Haftung wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Betracht (BGH NJW 2001, 2163). Der Kauf sämtlicher oder nahezu sämtlicher Gesellschaftsanteile steht wirtschaftlich dem Kauf des Unternehmens als Sach- und Rechtsgesamtheit gleich. Obwohl es sich um einen Rechtskauf handelt, wird wegen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit eine Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel des im Gesellschaftsvermögens stehenden Unternehmens in gleicher Weise angenommen, als ob das Gesellschaftsvermögen und damit das Unternehmen selbst unmittelbar Kaufgegenstand wäre. Die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung werden insoweit analog angewandt (BGH NJW 2001, 2163, 2164). Der Erwerb bloßer Mehrheitsbeteiligungen reicht nach der Rechtsprechung für diese Haftung nicht aus. Eine Gewährleistungshaftung für das Unternehmen selbst ist beim Anteilskauf nur zu bejahen, wenn der Käufer sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile an einem Unternehmen erwirbt.
Unabhängig von der Frage, ob der Unternehmenskauf in der Form eines asset deals oder eines share deals vollzogen wird, sind die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte in der Praxis regelmäßig durch umfangreiche vertragliche Regelungen ergänzt bzw. ersetzt. Gängig ist insbesondere eine Kombination von Beschaffenheitsgarantien mit Haftungshöchstgrenzen. Dem steht insbesondere nicht § 444 BGB entgegen, da diese Vorschrift eine transparente inhaltliche Begrenzung einer Garantie gestattet (RA BT-Drucks. 15/ 3843, 23 f.).
Nach amerikanischem Vorbild ist es üblich geworden, dass der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags eine umfassende Prüfung des zu kaufenden Unternehmens durchführt. Diese so genannte due diligence hat die Funktion, Gewährleistungsrechte des Käufers durch Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien zu sichern, die mit dem Kauf verbundenen Risiken und den Wert des Unternehmens zu ermitteln sowie den Zustand des Unternehmens zur Beweissicherung zu dokumentieren.

Unternehmen.




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