Unternehmergesellschaft

Gesellschaft, die mit einem geringeren als dem für die Gründung einer GmbH erforderlichen Stammkapital gegründet wird; sie ist durch den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt” oder „UG (haftungsbeschränkt)” nach außen hin kenntlich zu machen, § 5 a
Abs. 1 GmbHG. In der Jahresabschlussbilanz nach den §§ 242, 264 HGB ist eine Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist; die Rücklage darf nur zum Zwecke der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. § 57 c GmbHG verwandt werden, § 5 a Abs. 3 GmbHG. Sobald auf diesem Wege das für die Gründung einer GmbH erforderliche Stammkapital von 25.000 € erreicht ist, kann sich die Gesellschaft in eine „GmbH” umfirmieren, muss dies aber nicht; einer Umwandlung nach dem UmwG bedarf es nicht.
Durch die Einführung dieses neuen Variante einer GmbH im Zuge des MoMiG wollte der Gesetzgeber insbesondere jungen Existenzgründern die Möglichkeit geben, ihre unternehmerischen Ziele auch ohne Aufbringung des für die Gründung einer GmbH erforderlichen Stammkapitals in Angriff zu nehmen. In Kombination mit der Vereinfachung der Gründung unter Verwendung der Mustersatzung sollte eine schnelle und kostengünstige Gründung einer Kapitalgesellschaft ermöglicht und eine ernsthafte Alternative im deutschen Gesellschaftsrecht zur englischen Limited geschaffen werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (2 b).




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