Unternehmerpfandrecht

ein gesetzliches Pfandrecht, das der Unternehmer für seine Forderungen aus dem Werkvertrag an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers hat, wenn diese in seinen Besitz gelangt sind (§ 647 BGB). Typischer Fall: Reparatur eines Autos. Gutgläubiger Erwerb des U.s an Sachen, die dem Besteller nicht gehören, wird von der Rechtsprechung abgelehnt. Bauhandwerker können vom Bauherrn die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Baugrundstück verlangen, sog. Bauhandwerkerhypothek, § 648 BGB.

Werkvertrag; Pfandrecht.

Pfandrecht des Werkunternehmen für seine Forderungen an den beweglichen Sachen des Bestellers, die in seinen Besitz gelangt sind (§ 647 BGB). Ein gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts ist nach h.M. ausgeschlossen, da es sich um ein gesetzliches Pfandrecht handelt (BGH NJW 1983, 2140, 2141). Bei der Reparatur fremder Sachen kann dem Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 1000, 994 BGB zustehen (BGHZ 34, 122, 129).

Werkvertrag.




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