Untervermietung

-Will ein Mieter seine Wohnung untervermieten, so benötigt er prinzipiell die Erlaubnis seines Vermieters. Unterlässt er es, dessen Einwilligung einzuholen, und vermietet einen Teil der Wohnung, kann der Eigentümer sein Kündigungsrecht wegen vertragswidrigen Gebrauchs geltend machen. Diese Kündigungsbefugnis entfällt jedoch, falls er aus Rechtsgründen hätte zustimmen müssen. Unter gewissen Bedingungen gewährt das Gesetz dem Mieter nämlich einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung. Wenn der Vermieter sie ihm verweigert, kann der Mieter
innerhalb der gesetzlichen Frist kündigen, d. h. bei Wohnraum mit einer Frist von drei Monaten. Im Fall der Untervermietung muss der Mieter dem Vermieter exakt angeben, wer bei ihm wohnen wird. Zumindest sollte er den Namen, das Alter und den Beruf seines Untermieters angeben. Dagegen darf der Vermieter keine Auskünfte über das Einkommen und die allgemeine Vermögenssituation des Untermieters verlangen.

Siehe auch Mietvertrag

Wann ist eine Untervermietung erlaubt?
Die Gerichte billigen einem Mieter unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Untervermietung zu. Der Mieter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können, etwa wenn ein Mitbewohner auszieht und er die Miete allein nicht mehr tragen kann. Genauso ist es erlaubt, dass bei einem Ehegattenmietverhältnis nach dem Tod eines Partners der andere den Wohnraum untervermietet. Auch wenn erwachsene Kinder zu Hause ausziehen, können die Eltern einer anderen Person ein Zimmer überlassen, weil sie die finanzielle Unterstützung brauchen. Auch während der Dauer eines Auslandsaufenthalts hat ein Mieter ein Recht auf Untervermietung, soweit feststeht, dass er in absehbarer Zeit zurückkehrt und die Wohnung wieder selbst nutzen wird.

das Weitervermieten durch den Mieter. Er bedarf dazu der Erlaubnis des Vermieters. Besteht ein berechtigtes Interesse an der U., so hat der Vermieter die Erlaubnis zu erteilen, es sei denn, die U. kann ihm nicht zugemutet werden (Überbelegung der Wohnung, Unzuverlässigkeit des Untermieters u. ä.). Ist die U. nur gegen angemessene Mieterhöhung zumutbar, so kann der Vermieter die Erlaubnis davon abhängig machen. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter mit gesetzlicher Frist (Miete, soziales Mietrecht) kündigen. Bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses hat auch der Untermieter zu räumen bzw. die Sachen herauszugeben, §§ 549, 556 BGB.




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