Urkundenprozess

Der Urkundenprozess sowie seine Sonderfälle des Wechsel-und Scheckprozesses sind beschleunigte Zivilverfahren. Der Kläger soll die Möglichkeit haben, seine Ansprüche möglichst zügig geltend zu machen, wenn er sie belegen kann.
Der Begriff der Urkunde umfasst nicht nur behördliche oder notarielle Dokumente. Es kann sich genauso um Miet- und Kaufverträge, Schuldscheine oder ähnliche schriftliche Erklärungen handeln, die ersichtlich von einem bestimmten Aussteller stammen. Die äußere Form ist dabei unerheblich. Wenn ein Zecher z. B. auf einem Bierdeckel die Notiz des Kellners "zehn Biere je 3,80 EUR" mit Datum und Unterschrift versieht, liegt damit eine Urkunde vor. Der Wirt könnte nun einen Urkundenprozess führen, falls der Gast nicht bezahlt.

Die Besonderheiten der Verfahrensart bestehen darin, dass
* als Beweismittel nur die Urkunde selbst und der Antrag auf Parteivernehmung zulässig sind,
* sich der Beklagte nur mit diesen Beweismitteln verteidigen darf,
* eine Widerklage nicht statthaft ist,
* aus dem Urkundenurteil vorläufig die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf.

Gleichwohl soll der Beklagte die Chance bekommen, seine sonstigen Einwendungen vorzubringen, z. B. mithilfe von Zeugen. Wenn er sich gegen den Urkundenanspruch verteidigt, muss ihm das Gericht im Urteil die Ausführung seiner Rechte vorbehalten. Der Rechtsstreit bleibt dann anhängig und geht in ein ordentliches Verfahren nach den allgemeinen Prozessgrundsätzen über. Eine vorläufige Zwangsvollstreckung, die parallel zum Urkundenprozess stattfindet, erfolgt auf volles Risiko des Klägers. Unterliegt dieser im zweiten Verfahrensabschnitt, wird das Urkundenurteil aufgehoben und er muss dem Beklagten den bis dahin durch die Zwangsvollstreckung verursachten Schaden ersetzen.

§§ 592 ZPO
1 Urlaub
Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Heimarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen haben pro Jahr Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub. Als Werktage gelten alle Tage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Arbeitsund Tarifverträge können zugunsten der Beschäftigten längere Urlaubszeiten vorsehen. Dagegen sind Kürzungen und Übertragungen der Ansprüche von einer Person auf eine andere nicht erlaubt. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach sechsmonatiger Dauer der Tätigkeit.
Ansonsten erwirbt der Mitarbeiter ein Anrecht auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses,
* wenn die Wartezeit von sechs Monaten in einem Kalenderjahr noch nicht erfüllt ist,
* wenn er vor dem Ende der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,
* wenn er nach der Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Urlaub im laufenden Kalenderjahr und möglichst zusammenhängend gewähren. Die Übertragung der Ansprüche auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe die Maßnahme rechtfertigen. Der Beschäftigte muss den Urlaub dann spätestens bis zum 31. März des Folgejahres antreten. Andernfalls verfällt sein Anspruch. Kann jemand seinen Urlaub vor der Beendigung seiner Tätigkeit nicht mehr nehmen, so steht ihm eine Abgeltung zu. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber das vereinbarte Gehalt weiterzahlen. Häufig gewährt er als freiwillige oder tarifliche Zusatzleistung ein Urlaubsgeld. Der Arbeitnehmer darf im Urlaub keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. Erkrankt er in der Zeit und kann dies durch Attest belegen, so werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

BUr1G

Da der Beweis durch Urkunden der weitaus sicherste ist (im Gegensatz zum Zeugenbeweis!), kennt die ZPO den U. als eine bes. Verfahrensart, die beschleunigt zum Urteil führt. Er ist zulässig, wenn a) Leistung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen gefordert wird und b) alle zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Widerklagen sind nicht zulässig. Gelingt dem Kläger der Beweis des Anspruches mittels Urkunden nicht, so kann er den Prozess im ordentlichen (normalen) Verfahren fortsetzen. Da auch der Beklagte seine Hinwendungen im U. nur durch Urkunden beweisen darf, kann er sich durch einfachen Widerspruch die Möglichkeit verschaffen, auch nach Erlass eines gegen ihn ergangenen Urteils (Vorbehaltsurteils), den Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren fortzusetzen. §§ 592 ff. ZPO. Wichtiger als der allgemeine U. ist seine Unterart, der Wechsel- und Scheckprozess.

Im Mietrecht:

Der Urkundenprozess ist gemäß § 552 ff. ZPO eine besondere Verfahrensart, die dem Kläger neben dem ordentlichen Zivilprozess zur Verfügung steht, wenn er sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden beweisen kann. Regulär ist der Urkundenprozess schneller als das ordentliche Verfahren. Die beklagte Partei kann nur solche Einwendungen Vorbringen, die mit den Mitteln des Urkundenprozesses zu beweisen sind. Zeugenbeweis, Sachverständigengutachten und Augenscheinsbeweis sind ausgeschlossen (§ 598 ZPO). Eine Widerklage ist nicht statthaft (§ 595 Abs. 1 ZPO). Ganz wichtig: Der Kläger erhält einen Zahlungstitel ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Abs. 4 ZPO). Einwendungen können nur im Nachverfahren vorgebracht werden.
Die Möglichkeiten bestehen auch im Mietrecht. Hat beispielsweise ein Mieter einer Mieterhöhung schriftlich zugestimmt, die erhöhte Miete aber nicht bezahlt, so kann der Differenzbetrag zur bisherigen Miete und der erhöhten Miete im Urkundenprozess beim Amtsgericht oder Landgericht geltend gemacht werden. Der Vermieter muss dann lediglich den Mietvertrag und die Urkunde, aus der sich die vereinbarte Mieterhöhung ergibt, vorlegen.
Bezahlt der Mieter beispielsweise seine Miete nicht, so kann die Miete ebenfalls - sofern sie sich aus dem schriftlichen Mietvertrag ergibt - im Urkundenprozess geltend gemacht werden. Wendet der Mieter allerdings Mängel an der Mietsache ein und mindert die Miete, so wird das Verfahren im Urkundenprozess teilweise als unzulässig angesehen. Der BGH hat aber letztinstanzlich festgestellt, dass der Urkundenprozess zulässig ist, wenn die zur Begründung eines Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können (BGH, NZM 1999,401). Diese Rechtsauffassung des BGH gilt nicht nur für die Gewerberaummiete, sondern auch für die Wohnraummiete (BGH, NZM 2005, 661).
Weitere Stichwörter:
Fehler der Mietsache, Gebühren, Miethöhe, Prozesskosten, Prozesskostenhilfe

(§§ 592 ff. ZPO) ist der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme (z. B. auch aus Miete) oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere betreffende, auf den Beweis durch Urkunden beschränkte Prozess. Im U. muss die Klage die Erklärung enthalten, dass in ihm geklagt werde. Der U. ist eine besondere Verfahrensart mit beschränkter Verhandlung, bei der dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte Vorbehalten bleiben kann ( Vorbehaltsurteil). Ein Sonderfall des Urkundenprozesses ist der Wechsel- und Scheckprozess (§§ 602 ff. ZPO). Lit.: Hertel, C., Der Urkundenprozess, 1992; Schröer, Besonderheiten des Urkunden- und Wechselprozesses, JA 1993, Übungsblätter für Referendare 230; Peters, G., Rechtsnatur und Beschleunigungsfunktion des Urkundenprozesses, 1996; Hövelberndt, A., Grundzüge des Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesses, JuS 2003, 1105

besondere Verfahrensart des Zivilprozesses (im Arbeitsgerichtsverfahren nicht zulässig, § 46 S. 2 ArbGG), mit der der Kläger durch Beschränkung des Prozessstoffes und Beschleunigung des Verfahrens rasch zu einem vorläufig vollstreckbaren Titel kommen soll. Sonderformen sind der Wechselprozess (§§ 602-605 ZPO) und der Scheckprozess (§ 605 a ZPO), in denen (wertpapierrechtliche) Ansprüche aus Wechseln bzw. Schecks geltend gemacht werden können.
Besondere Prozessvoraussetzungen sind gern. § 592 S. 1 BGB:
— Der geltend gemachte Anspruch muss gerichtet sein auf Leistung einer bestimmten Geldsumme oder einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere.
— Sämtliche zur Begründung erforderlichen Tatsachen müssen durch Urkunden bewiesen werden können. Im Wechsel- und Scheckprozess gilt gemäß §§ 605, 605 a ZPO eine Erleichterung für die Tatsache der Vorlegung des Wechsels bzw. Schecks bei Entbehrlichkeit eines Protestes (§ 605 Abs. 1 ZPO: auch durch Parteivernehmung) und die Berücksichtigung von Nebenforderungen (§ 605 Abs. 2 ZPO: —) Glaubhaftmachung genügt).
Fehlen die — von Amts wegen zu prüfenden — besonderen Sachurteilsvoraussetzungen, ist die Klage durch Prozessurteil — als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen (§ 597 Abs. 2 ZPO). Die Rechtskraft dieses Prozessurteils steht einer neuerlichen Klageerhebung im ordentlichen Verfahren nicht entgegen.
Der Kläger kann anspruchsbegründende Tatsachen im Urkundenprozess nur durch Urkunden beweisen (§ 592 S.1 ZPO; dies gilt nicht für Prozessvoraussetzungen). Im Wechsel- und Scheckprozess gelten allerdings die Beweiserleichterungen des § 605 ZPO. Nicht anspruchsbegründende Tatsachen sowie die Echtheit oder Unechtheit von Urkunden können auch durch nach §§ 445 ff. ZPO zulässige — Parteivernehmung bewiesen werden (§ 595 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte kann seine Einwendungen nur durch Urkunden oder Parteivernehmung beweisen (§ 595 Abs. 2 ZPO). Gelingt ihm dies nicht, sind die Einwendungen als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen (§ 598 ZPO, d. h., sie bleiben ihm insbes. für das Nachverfahren erhalten). Der Urkundenbeweis selbst kann nur durch Vorlegung der (Original-)Urkunde (ggf. in der mündlichen Verhandlung, vgl. § 593 Abs. 2 ZPO) angetreten werden (§ 595 Abs. 3 ZPO).
Die Klageschrift muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess (bzw. Wechsel-, Scheckprozess) geklagt wird (§§ 593 Abs. 1, 604 Abs. 1, 605 a ZPO).
Widerklagen sind im Urkundenprozess nicht statthaft (§ 595 Abs. 1 ZPO). (Nur) im Wechsel- und Scheckprozess gelten verkürzte Fristen für die Ladung (vgl. § 604 Abs. 2, 3 ZPO) und es gibt besondere Wahl-Gerichtsstände am Zahlungsort des Wechsels bzw. Schecks (§ 603 Abs. I ZPO) und bei mehreren Wechsel- oder Scheckverpflichteten an jedem allgemeinen Gerichtsstand eines der Verpflichteten (§ 603 Abs. 2 ZPO, vgl. sonst § 36 Abs. 1 Nr.3 ZPO).
(Nur) bei Widerspruch des Beklagten gegen den geltend gemachten Anspruch ergeht Vorbehaltsurteil (§ 599 Abs. 1 ZPO), in dem dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten bleibt (ob der Beklagte zur Kostenersparnis den Anspruch nur für den Urkundenprozess unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren anerkennen kann, ist str.). Auf das Vorbehaltsurteil folgt das Nachverfahren als ordentliches Verfahren (§ 600 Abs. 1 ZPO), in dem alle Beweismittel zugelassen sind. Das Vorbehaltsurteil hat allerdings im Nachverfahren eine (nicht mit der Rechtskraft identischen) Bindungswirkung (Aufhebungs- und Abänderungsverbot), soweit seine Entscheidung nicht auf den Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess beruht. Durch Urteil ist dann entweder das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos zu erklären oder das Vorbehaltsurteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sowohl das Vorbehaltsurteil als auch das im Nachverfahren ergangene Urteil sind Endurteile und selbstständig (und unabhängig voneinander) mit Rechtsmitteln angreifbar (vgl. § 599 Abs. 3 ZPO).
Die im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess (nicht im Nachverfahren) erlassenen (Vorbehalts- oder End-)Urteile sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 4 ZPO). Wird ein Vorbehaltsurteil im Nachverfahren aufgehoben, ist der Kläger, der bereits aus dem Vorbehaltsurteil vollstreckt hat, schadensersatzpflichtig (§§ 600 Abs. 2, 304 Abs. 4 S.3-4 ZPO).

ist eine besondere Prozessart der ZPO (§§ 592-600), die so ausgestaltet ist, dass sich der Kläger durch Vorlage bestimmter Beweismittel beschleunigt einen Vollstreckungstitel verschaffen kann; auch können Einwendungen nur auf gleichartige Beweismittel gestützt werden. Besondere Prozessvoraussetzung ist, dass die den Anspruch begründenden Tatsachen durch Urkunden beweisbar sind, die der Klage in Ur- oder Abschrift beigefügt werden müssen. Über ihre Echtheit kann nur wiederum mittels Urkunden oder durch Parteivernehmung gestritten werden. Widerklage ist unstatthaft. Kann der Beweis nicht mit Urkunden geführt werden, wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft - nicht als unbegründet - abgewiesen. Wird der Beklagte trotz Widerspruchs verurteilt, sind ihm seine Rechte für das Nachverfahren vorzubehalten; der Rechtsstreit bleibt dann im ordentlichen Verfahren anhängig. Eine Unterart des U. ist der Wechsel- und Scheckprozess. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren findet kein U. statt (§ 46 II 2 ArbGG).




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