Verbandsklage

die Klage eines Verbandes vor dem Verwaltungsgericht. Sie ist grds. unzulässig, da ein Verband nicht, wie erforderlich, eigene Rechte, sondern die Interessen seiner Mitglieder oder der Allgemeinheit geltend macht. Anerkannten Naturschutzverbänden steht jedoch z.B. in Bremen und Hessen ein Klagerecht zu.

. Nach § 42 II VwGO ist eine verwaltungsgerichtliche Klage grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Demnach ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die öffentliche Verwaltung unabhängig von solchen Rechtsverletzungen auf die Einhaltung des objektiven Rechts zu kontrollieren. Daher können Verbände keine Klage erheben, mit der sie nicht eigene Rechte, sondern die Rechte ihrer Mitglieder oder Interessen der Allgemeinheit durchsetzen wollen. Im Bereich des Umweltschutzes wird seit einigen Jahren die Einführung der V. für Naturschutzverbände u.ä. mit dem Argument gefordert, dass mangels individueller Betroffenheit nur so Gefährdungen des gemeinen Wohls entgegengewirkt werden könne. Inzwischen hat die V. Eingang in die Naturschutzgesetze der Länder Bremen, Hessen u. Saarland gefunden, die anerkannten Verbänden ein Klagerecht einräumen.
Im Privatrecht sehen u.a. das AGB-Gesetz u. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die V. vor. Im Interesse einer breitenwirksamen Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet das AGBG Verbraucher- u. Wirtschaftsverbänden, Industrie- u. Handelskammern sowie Handwerkskammern die Befugnis, die Verwender von unwirksamen AGB auf Unterlassung, die Empfehler solcher AGB auch auf Widerruf in Anspruch zu nehmen. Bei Verstössen gegen die Wettbewerbsregeln (Wettbewerbsrecht) können nach § 13 UWG, § 35 III GWB Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sowie Verbände zur Verbraucheraufklärung Klage auf Unterlassung erheben; Entsprechendes gilt bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Rabattgesetzes u. der Zugabeverordnung (§ 12 RabattG, § 2 ZugabeVO). Der Klage muss nach der Rspr. i. d. R. eine erfolglose Abmahnung vorausgehen.

ist im Verwaltungsprozessrecht die Klage eines Verbands unter eigenem Namen. Sie ist wegen der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 II VwGO) nur zulässig, wenn der Verband die Verletzung eines eigenen Rechtes geltend macht. Dagegen ist sie grundsätzlich unzulässig, wenn nur die Verletzung von Rechten der Verbandsmitglieder oder der Allgemeinheit behauptet wird. Jedoch kann einem Verband die Befugnis für solche Klagen durch Gesetz zuerkannt werden (z. B. die Klagebefugnis der Industrie- und Handelskammer gem. § 12 HandwO, §42 II VwGO). Möglich ist eine V. bei dem Bundesverwaltungsamt oder bei der Europäischen Kommission registrierter Einrichtungen gegen Verstöße gegen Verbraucher- schutzgesetze. Nach dem Unterlassungsklagenge- setz (BGBl. 2001 I, 3138) besteht ein Verbandsunterlassungsklagerecht bei Verstößen gegen verbraucherrechtliche Bestimmungen, ausgenommen das Arbeitsrecht. Lit.: Die Bündelung gleichgerichteter Interessen im Prozess; hg. v. Basedow, J. u. a., 1999; Greger, R., Neue Regeln für die Verbandsklage, NJW 2000, 2457; Schmidt, E., Verbraucherschützende Verbandsklagen, NJW 2002, 25; Calliess, C., Die umweltrechtliche Verbandsklage, NJW 2002, 97; Schmidt, A., Die naturschutzrechtliche Verbandsklage, 2003

Verwaltungsgerichtliche Klage eines Verbandes oder Vereins. Bei der Verbandsklage werden zwei Formen unterschieden, die sog. egoistische Verbandsklage, mit der der Verband Rechte seiner Mitglieder geltend macht, und die sog. altruistische Verbandsklage, mit der Rechte Dritter oder der Allgemeinheit geltend gemacht werden. Beide Arten sind wegen des Erfordernisses einer Klagebefugnis grundsätzlich unzulässig, da der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend machen muss. Der Verband kann sich regelmäßig nicht auf einfachgesetzliche Rechtsnormen berufen, da diese nicht dein Schutz des Verbandes, sondern des Individuums dienen. Auch aus der Vereinigungsfreiheit des Art. 9 GG kann ein
Verein keine Klagebefugnis herleiten, da diese ein
Klagerecht nicht als Wesensmerkmal enthält. Nur bei Vorliegen einer besonderen gesetzlichen Regelung, ist eine Verbandsklage ausnahmsweise zulässig. So besteht auf Bundesebene die Möglichkeit einer Verbandsklage (dort Vereinsklage genannt) im Naturschutzrecht nach § 61 BNatSchG (ebenso in den Ländern) und im Umweltrecht nach § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (URBG). Anerkannte Vereinigungen (zur Anerkennung vgl. §§ 58 ff. BNatSchG, § 3 URBG) können gegen bestimmte Maßnahmen Rechtsbehelfe einlegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das Klagerecht kann sich aber grds. nur aus solchen Vorschriften ergeben, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzw. des Umweltschutzes zu dienen bestimmt sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 URBG).

Nach § 42 II VwGO kann (vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung) im Verwaltungsstreitverfahren nur klagen, wer geltend macht, in seinen (eigenen) Rechten verletzt zu sein. Deshalb können Vereine oder Verbände grundsätzlich keine verwaltungsgerichtliche Klage erheben, mit der sie nicht eigene Rechte, sondern Interessen ihrer Mitglieder oder der Allgemeinheit geltend machen. Insbesondere im Umweltrecht wird mitunter gefordert, Naturschutzverbänden und ähnlichen Organisationen ein eigenes Klagerecht zu geben. Dem trägt das Umweltrechtsbehelfsgesetz zum Teil Rechnung. Nach dem Bremischen Naturschutzgesetz v. 19. 4. 2006 (GBl. 211) m. Änd. haben ferner anerkannte Verbände ein Klagerecht (§§ 43, 44). Die Zweckmäßigkeit einer Zulassung der V. (insbes. hins. einer Entlastung der Verwaltung und der Verwaltungsgerichte von sog. Massenverfahren) ist im Einzelnen str.; s. a. Sammelklage. Über weitere Fälle einer V. Allgemeine Geschäftsbedingungen (5), unlauterer Wettbewerb (3). Um keine V. handelt es sich bei der Popularklage.




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