Verbindlichkeit

die Verpflichtung (Schuld) des Schuldners. Kann auf Gesetz (z.B. unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung) oder Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) beruhen. Sie ist ausnahmsweise unvollkommene V., wenn sie nicht eingeklagt, das einmal Geleistete aber vom Schuldner auch nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine V. nicht bestanden habe (z.B. Spiel, Wette).

(Obligation) ist im Schuldrecht die Verpflichtung (Schuld) des Schuldners. Sie kann auf Gesetz (z. B. § 823 I BGB) oder Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) beruhen. Sie wird als unvollkommene V. bezeichnet, wenn sie nicht eingeklagt, das einmal Geleistete aber vom Schuldner auch nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine V. nicht bestanden habe (vgl. z. B. § 762 I BGB). Lit.: Waclawik, E., Die Verbindlichkeit von Devisenter- minvereinbarungen, 2000

Schuldverhältnis.




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