Verdeckter Ermittler

Polizeibeamte, die auf Dauer unter einer anderen Identität Ermittlungen durchführen, werden als verdeckte Ermittler bezeichnet. Ihr Einsatz, dem die Staatsanwaltschaft zustimmen muss, ist nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig, zumeist in so brisanten Verbrechensbereichen wie Drogenhandel, organisierter Kriminalität oder Terrorismus.

Um die Identität des Ermittlers zu verändern, dürfen falsche Urkunden hergestellt und gebraucht werden. Der Ermittler kann unter seiner falschen Identität Kaufverträge abschließen, Auslandsreisen vornehmen, Hotels buchen usw., ohne sich dadurch strafbar zu machen, darf jedoch darüber hinaus keine Straftaten wie beispielsweise Diebstahl, Raub oder Erpressung begehen. Allerdings wird es für zulässig gehalten, dass er im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit kleinere Straftaten, etwa eine Sachbeschädigung, begeht, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
Verdeckte Ermittler sind von so genannten V-Leuten oder Lockspitzeln zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Privatleute, die die Polizei, oft gegen ein Entgelt, unterstützen.
§ 110 a—e StPO

Beamter des Polizeidienstes, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten Identität (Legende) ermittelt. Der Ermittlungsauftrag geht über einzelne, konkrete Handlungen hinaus, sodass bloß gelegentlich agierende, nicht offen ermittelnde Polizeibeamte (z. B. Beamte als gelegentliche Scheinkäufer von Betäubungsmitteln oder Diebesgut) ebenso wenig verdeckte Ermittler sind wie die V-Person und der Informant. Gemäß § 110 a Abs. 1 StPO dürfen verdeckte Ermittler nur zur Aufklärung bestimmter, schwerwiegender Straftaten eingesetzt werden. Der Einsatz ist nur zulässig, wenn die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung des Einsatzes erfolgt letztlich durch den Dienstvorgesetzten des Polizeibeamten und bedarf gemäß § 110b Abs. 1 StPO der schriftlichen Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft, die bei Gefahr im Verzug entbehrlich, aber innerhalb von drei Tagen nachzuholen ist. Einsätze gegen einen bestimmten Beschuldigten bedürfen gemäß § 110b Abs. 2 S.1 Nr. 1 StPO der Zustimmung des Richters, eine Eilkompetenz ist für die Staatsanwaltschaft vorgesehen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn der Richter nicht innerhalb von drei Tagen seine Zustimmung erklärt. Die Ermittlungsbefugnisse richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ein Recht zur Begehung milieutypischer Straftaten besteht nicht. Er darf jedoch Wohnungen mit dem Einverständnis des Inhabers betreten, ohne seine Identität aufdecken zu müssen. In der Hauptverhandlung ist gemäß §§ 110b Abs. 3 S.3, 96 StPO die Geheimhaltung der wahren Identität des verdeckten Ermittlers möglich. Der verdeckte Ermittler muss jedoch grundsätzlich unter seiner Legende in der Hauptverhandlung aussagen. Um die weitere Verwendung des Ermittlers nicht zu gefährden, kann die Behörde diesen gemäß § 96 StPO vollständig sperren. In Betracht kommt in diesem Fall die Vernehmung einer Kontaktperson des Ermittlers als Zeuge vom Hörensagen. Vorrangig zu prüfen ist allerdings die Möglichkeit einer verfremdet durchgeführten audiovisuellen Vernehmung (BGH NStZ 2006, 682 f.; 2005, 43). Wird die Identität nicht geheim gehalten, kommen Maßnahmen des Zeugenschutzes gemäß § 68 StPO in Betracht.

1.
V. E. ist in der Strafverfolgung ein Polizeibeamter, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) ermittelt (§ 110 a II 1 StPO). Er ist von Privatpersonen, die zu verdeckten Ermittlungen eingesetzt werden, zu unterscheiden. Der V. E. betreibt Aufklärung, ohne seine Eigenschaft als Polizeibeamter und seine Tätigkeit zu offenbaren. Für die Legende dürfen Urkunden hergestellt und gebraucht werden. Der V. E. darf unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Seine Identität kann im Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen geheimgehalten werden. Die Stellung als V. E. rechtfertigt Straftaten des Polizeibeamten nicht. Der Einsatz eines V. E. ist bei Anfangsverdacht bestimmter erheblicher Straftaten, insbes. der Organisierten Kriminalität, und unter bestimmten Voraussetzungen bei Verbrechen zulässig (§ 110 a I StPO). Für den Einsatz ist grundsätzlich die Zustimmung der StA notwendig. In bestimmten Fällen muss das Gericht zustimmen. S. a. verdeckte Ermittlungen, Zeugenschutz sowie Richtlinien der Justiz- und Innenminister, z. B. BayJMBl. 1986, 33 und 1994, 87. Für einen Polizeibeamten, der nur einige Ermittlungshandlungen verdeckt vornimmt, also nicht auf Dauer verdeckt tätig wird, gelten die Anforderungen der §§ 110 a ff. StPO nicht (BGH NJW 1996, 2108).

2.
Zum präventiven Einsatz eines V. E. Datenerhebung. V. E. i. w. S. sind auch die Under-cover-Agenten der Nachrichtendienste (nachrichtendienstliche Mittel).




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