Verfassungsprozessrecht

für alle Verfahrensarten, die dem Bundesverfassungsgericht vom GG zugewiesen sind (Art. 93), ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz kodifiziert. Die beiden Senate des BVcrfG, deren Zuständigkeiten gesetzlich festgelegt sind, entscheiden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der mitwirkenden Richter. Die Entscheidungen dieses Gerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden der Bundesrepublik. Entscheidungen, die ein Gesetz für nichtig erklären, haben sogar Gesetzeskraft, sind also allgemeinverbindlich für jedermann. Anwaltszwang besteht vor dem BVerfG grundsätzlich nicht. Doch können sich die Beteiligten - in der mündlichen Verhandlung müssen sie es - jederzeit durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts vertreten lassen.




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