Verfolgte

Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung sind Personen, die aus politischen, rassischen, weltanschaulichen Gründen od. wegen ihres Glaubens verfolgt wurden u. hierdurch Schaden an Leib, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen erlitten haben u. deren berufliches od. wirtschaftliches Fortkommen behindert od. verhindert wurde. Ihnen stehen Personen gleich, die verfolgt wurden, weil sie mit einem Verfolgten in naher Beziehung standen od. verfolgt wurden, weil sie eine vom Nationalsozialismus abgelehnte wissenschaftliche od. künstlerische Richtung vertraten, sich aktiv gegen die Missachtung der Menschenwürde u. des menschlichen Lebens eingesetzt hatten. Als V. gelten auch Personen, die a) irrtümlich vom NS-Regime verfolgt wurden, b) nahe Angehörige eines Verfolgten sind u. dadurch indirekt Schaden erlitten, c) Hinterbliebene von Verfolgten, d) Geschädigte, die den Beweggrund ihrer Widerstands- oder Abwehrhandlungen verbergen konnten u. deshalb aus anderen als politischen Gründen (§ 1 BundesentschädigungsG) verfolgt wurden. a. Bundesentschädigungsgesetz, Rückerstattungsrecht, Wiedergutmachung.

Asylrecht

1.
Asylrecht.

2.
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung sind Personen, die aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch n. s. Gewaltmaßnahmen verfolgt wurden und hierdurch Schaden erlitten haben. Ihnen sind Personen gleichgestellt, die wegen ihres aktiven Einsatzes gegen die Missachtung von Menschenwürde und Menschenleben oder wegen Vertretens einer vom Nationalsozialismus abgelehnten künstlerischen oder wissenschaftlichen Richtung oder auf Grund naher Beziehungen zu einem V. verfolgt wurden. Als V. gelten auch Hinterbliebene eines getöteten V. (vgl. § 1 BEntschädigungsG). Wegen der Maßnahmen zugunsten V. vgl. Entschädigung, Rückerstattung, Wiedergutmachung, Ersatzzeiten.




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