Verfügung einstweilige

(§§ 935 ff. ZPO) ist ein summarisches Erkenntnisverfahren, das entweder der Sicherung eines Individualanspruchs, der nicht auf Geld gerichtet ist, dient (Sicherungsverfügung, § 935 ZPO) oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses {Regelungsverfügung, § 940 ZPO). Bei der e. V. ist der Streitgegenstand gerade nicht auf die Befriedigung des Gläubigers, sondern nur auf dessen Sicherung gerichtet. Ausnahmsweise kann die e.V. jedoch zu einer vorweggenommenen Befriedigung des Antragsstellers führen, wenn eine gesteigerte Dringlichkeit besteht (Leistungsverfügung, § 940 ZPO analog) und nachträglicher Rechtsschutz nicht sinnvoll, weil zu spät, und ein Abwarten für den Antragsteller unzumutbar wäre.

In der Zulässigkeit der e. V. muß über §916 ZPO zunächst zum Arrest abgegrenzt werden, da sich Arrest und e. V. gegenseitig ausschließen. Daneben müssen die allgemeinen Prozeßvoraussetzunger vorliegen und der Antragssteller muß Verfügungsgrund und -anspruch behaupten. Die Gerichtsz.-ständigkeit ergibt sich aus §§ 937 I; 943; 802 ZPO. ausschließlich zuständig ist das Gericht der Hauptsache. In der Begründetheit muß der Antragsteller dann glaubhaft machen, daß ihm ein zu sichernder mate-riell-rechtJicher Anspruch zusteht {Verfügungsanspruch) und daß ohne die e.V. eine Rechts- oder Interessenbeeinträchtigung droht {Verfügungsgrund). Diese Voraussetzungen sind dann glaubhaft gemacht, wenn nach einer Interessenabwägung des Gerichts eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragstellers besteht. § 936 ZPO verweist für die e.V. auf die Vorschriften über den Arrest {%% 916 ff. ZPO).




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