Vergleichsverfahren

Ebenso wie beim Konkurs ist Voraussetzung für die Einleitung eines Vergleichsverfahrens die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens. Es kann sowohl von der Führung des Unternehmens selbst wie auch von einem Gläubiger beantragt werden. Der Unterschied zum Konkurs besteht darin, dass sich im Vergleichsverfahren die Gläubiger freiwillig zu einer Herabsetzung ihres Anspruchs gegen das Unternehmen auf eine bestimmte prozentuale Vergleichsquote bereit erklären. Ziel des Vergleichsverfahrens ist es, eine Entschuldung für das Unternehmen herzustellen und damit eine Fortführung des Betriebs zu ermöglichen. Das Unternehmen legt im Rahmen des beim zuständigen Gericht anhängigen Verfahrens alle Unterlagen vor, welche die Vermögenssituation des Unternehmens verdeutlichen, so dass es den Gläubigern möglich ist, die Vergleichsquote zu errechnen und gegebenenfalls hierzu ihre Zustimmung zu erteilen. Kommt ein Vergleich nicht zustande, muss in das Konkursverfahren übergegangen werden.

gerichtliches Verfahren nach der Vergleichsordnung, durch das der Konkurs abgewendet werden soll, indem die Vergleichsgläubiger zu einem bestimmten Teil ihrer Forderungen befriedigt werden. Das Vergleichsgericht entscheidet über den vom Schuldner zu stellenden Antrag, der einen bestimmten Vergleichsvorschlag enthalten muß. Nach Antragstellung wird ein Vergleichsverwalter bestellt und Vergleichstermin bestimmt. Der Beschluß wird öffentlich bekanntgemacht und im Handelsregister vermerkt. Der Schuldner behält die Verfügungsmacht über sein Vermögen, sofern nicht ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen oder eine Verfügungsbeschränkung auferlegt wird. Die Vergleichsgläubiger können gegen den Schuldner während des V. keine Zwangsvollstreckung durchführen. Im Vergleichstermin stimmen die Vergleichsgläubiger über den Vergleichsvorschlag ab.

Vergleichsordnung.

ist ein gerichtliches Verfahren, das den Konkurs des zahlungsunfähig gewordenen Schuldners durch teilweisen Erlass oder/und durch Stundung der Forderungen der Gläubiger abwenden soll. Das V. wird auf Antrag des (Vergleichs-)Schuldners durch Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts (Vergleichsgerichts) eröffnet; der Antrag muss einen Vergleichsvorschlag enthalten, der den (Vergleichs-)Gläubigern mindestens 35% ihrer Forderungen - bei mehr als ljähriger Stundung wenigstens 40% - gewährt (§§ 1 ff. VglO). Das Gericht bestellt sofort nach Eingang des Antrags einen Vergleichsverwalter, der die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen u. seine Finanzgebarung zu überwachen hat (§§ 11,38 ff. VglO). Doch bleibt der Schuldner, anders als im Konkursverfahren, in der Verfügung über sein Vermögen frei, solange das Gericht ihm nicht Verfügungsbeschränkungen auferlegt oder ein Veräusserungsverbot erlässt (§§ 58 ff. VglO). Der Eröffnungsbeschluss, der öffentlich bekanntgemacht u. im Handelsregister eingetragen wird, hat u. a. folgende Wirkungen (§§46ff. VglO): Die Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung bleibt bis zum Abschluss des V. ausgesetzt; Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner sind unzulässig; soweit sie bereits eingeleitet sind, werden sie kraft Gesetzes einstweilen eingestellt; die Verjährung von Ansprüchen der Gläubiger ist gehemmt. Gläubiger, die im Konkurs zur Aussonderung oder Absonderung befugt sind oder deren Forderungen zu den Konkursvorrechten zählen, nehmen am V. nicht teil (§§25 ff. VglO). Sind Forderungen nicht in das vom Schuldner eingereichte Gläubigerverzeichnis aufgenommen, müssen sie, um berücksichtigt zu werden, vom Gläubiger angemeldet werden (§ 67 VglO). Im
Vergleichstermin stimmen die Gläubiger über den Vergleichsvorschlag des Schuldners ab. Er ist angenommen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und auf sie 3/4 des Gesamtvolumens der Forderungen entfallen; gewährt der Vergleichsvorschlag weniger als 50% der Forderungen, müssen die zustimmenden Gläubiger mindestens % der Gesamtsumme der Forderungen repräsentieren (§ 74 VglO). Ein angenommener Vergleich bedarf der gerichtlichen Bestätigung (§ 78 VglO). Der bestätigte Vergleich wirkt für u. gegen alle Vergleichsgläubiger u. ist Vollstreckungstitel (§§ 82 ff. VglO). Das V. wird durch Aufhebung oder Einstellung beendet. Eine Aufhebung setzt die Bestätigung des Vergleichs voraus (§§ 90ff. VglO); Einstellung kommt u.a. in Betracht, wenn der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des V. zurücknimmt (§§ 99 VglO). Scheitert das V., ist über die Eröffnung eines sog. Anschlusskonkurses (§§ 102 ff. VglO) zu entscheiden. auch Insolvenzrecht.

Im Arbeitsrecht:

. Das in der Vergleichsordnung v. 26. 2. 1935 (RGB1. I 321) m. spät. Änd. geregelte V. dient der Abwendung des Konkurses. Sie gilt nicht in den neuen BL. Ist der AG Vgl.-Schuldner, so kann er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzl. o. — bei Tarifbindung — tarifl. Frist kündigen (§§ 51 II, 50
VerglO). Ist im —. ArbVertrag eine längere als die gesetzl. o. tarifl. Kündigungsfrist vereinbart o. ist er befristet abgeschlossen, so kann
der Vgl.-Schuldner mit Ermächtigung des Vgl.-Gerichts (Amtsgericht) binnen 2 Wochen nach Ermächtigung das Arbeitsverhältnis mit gesetzl. Frist kündigen. Das Vgl.-Gericht hat den AN vor Erteilung der Ermächtigung zu hören. Diese soll nur erteilt werden, wenn die Erfüllung o. die weitere Erfüllung des ArbVertr. das Zustandekommen o. die Erfüllbarkeit des Vgl. gefährdet u. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dem AN keinen unverhältnismässigen Schaden bringt. Ist das Arbeitsverhältnis mit Ermächtigung des Vgl.-Gerichtes gekündigt worden, so erlangt der AN Schadensersatzansprüche, mit denen er am Vgl.-Verf. beteiligt ist (§ 52 Verg10). Auch bei Ermächtigung zur Kündigung sind die übrigen .— Kündigungsschutzvorschriften zu beachten (z. B. §§ 1, 15 KSchG, 9 MSchG, 15 SchwbG). Während des Vgl.-Verf. hat der AN unabhängig von diesem Ansprüche auf Erfüllung des Vertrags. Ansprüche des Betriebsrates auf Kostenerstattung sind Vergleichsforderungen (AP 26 zu § 40 BetrVG 1972). Ist der AN Vgl.-Schuldner, gelten keine Besonderheiten. Das Arbeitsverhältnis kann jedoch u. U. vom AG bei Vertrauensstellungen aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die VglO soll im Falle der Insolvenzrechtsreform in der InsO aufgehen.

Vergleich

war ein gerichtliches Verfahren, durch das der Konkurs abgewendet werden sollte, indem die Vergleichsgläubiger zu einem bestimmten Teil ihrer Forderungen befriedigt wurden. S. heute Insolvenzrecht, Insolvenzverfahren.




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