Vergleichsverwalter

steht unter der Aufsicht des Vergleichsgerichts und ist allen Beteiligten für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich (Haftung!); Vergleichsordnung.




Vorheriger Fachbegriff: Vergleichsvertrag | Nächster Fachbegriff: Vergnügungssteuer


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen